Die richtige Lösung.

Schenkungen

Autor: Daniela Santner LLM.oec. BA
Datum: 25. Mai 2018

Welche Schenkungen müssen gemeldet werden? Und von wem?

Auch wenn es seit dem 1. August 2008 in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt: Die Grunderwerbssteuer für Liegenschaften ist nach wie vor zu zahlen und für bestimmte Schenkungen gilt eine Anzeigepflicht.

Grunderwerbssteuer für Liegenschaften, Schenkungsmeldung für Vermögenswerte

Für alle Häuser und Wohnungen, die vererbt oder geschenkt werden, ist Grunderwerbssteuer zu entrichten. Andere Schenkungen und Vermögenswerte müssen nach dem Schenkungsmeldegesetz angezeigt werden:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (Sparbücher etc.)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung betrieblicher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • bewegliches körperliches Vermögen (Autos, Boote, Schmuck, Edelmetalle etc.)
  • immaterielle Vermögensgegenstände (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Urheberrechte etc.)

Schenkungen zu Lebzeiten sind anzeigepflichtig

Schenkungsmeldungen sind allerdings nur notwendig, wenn…

  • …entweder der Geschenknehmer oder der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
  • …Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden stattfinden – nicht anzeigepflichtig sind demnach Schenkungen auf den Todesfall.      

Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?

Von der Anzeigepflicht befreit sind insbesondere folgende Schenkungen:

  • Schenkungen unter Angehörigen bis zu einem Wert von 50.000,- Euro innerhalb eines Jahres
  • Schenkungen zwischen anderen Personen bis zu einem Wert von 15.000,- innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke mit einem maximalen Wert von 1.000,- Euro (Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke, Geschenke zu Hochzeit, Sponsion, Matura etc.)
  • Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)

Erwerber, Zuwender, Notare, Rechtsanwälte: Meldepflicht innerhalb von drei Monaten

Sowohl der Geschenknehmer (Erwerber) als auch der Geschenkgebende (Zuwender) sind verpflichtet die Schenkung dem Finanzamt zu melden. Aber auch Notare und Rechtsanwälte, die bei der Schenkung mitgewirkt haben, müssen diese anzeigen. Ab dem Erwerb oder dem Überschreiten der betragsmäßigen Grenzen hat man drei Monate Zeit die Schenkungsanzeige zu übermitteln.

Nicht-Anzeige führt zu Geldstrafen

Wird die Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, sieht das Finanzstrafrecht Geldstrafen bis zu 10 Prozent des Wertes des Geschenkes vor.

Bitte beachten Sie:
Eine Selbstanzeige für unterlassene Schenkungsmeldungen ist strafbefreiend nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist möglich!

Blogbeitrag als PDF herunterladen
Impressum und Datenschutz