Die richtige Lösung.

Sie haben eine Registrierkasse? Vergessen Sie nicht auf den Beleg-Check!

Autor: Stefanie Donik LLM. oec.
Datum: 15. Dezember 2017

Bis zum 15. Februar 2018 muss alles erledigt sein: Unternehmen, die mit Registrierkassen arbeiten, brauchen einen Jahresbeleg für 2017 und dessen erfolgreiche Überprüfung. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist.

So erstellen Sie Ihren Jahresbeleg:  

  • Sobald Sie den letzten Barumsatz getätigt haben, aber spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, nämlich am 31. Dezember 2017, müssen Sie einen Jahresbeleg für Ihre Registrierkasse erstellen. 
  • Dieser Jahresbeleg ist gleichzeitig der Monatsbeleg für Dezember 2017 und mit einem Umsatz von Null zu erstellen (Nullbeleg).
  • Drucken Sie den Jahresbeleg aus – und bewahren Sie ihn auf jeden Fall sieben Jahre, also bis zum 1. Jänner 2025, auf. 
  • Sollte Ihre Registrierkasse internetfähig sein, können Sie den Jahresbeleg über den Registrierkassen-Webservice direkt an FinanzOnline senden. Sie müssen dann den Jahresbeleg weder ausdrucken noch aufbewahren! 

So prüfen Sie Ihren Jahresbeleg:  

  • Um Ihren Jahresbeleg für 2017 zu prüfen, brauchen Sie die Belegcheck-App des Bundesministeriums für Finanzen. Diese können Sie sich über den iTunes Store oder den Google Play Store herunterladen und auf einem Smartphone oder auf einem Tablet installieren. 
  • Scannen Sie den QR-Code, der am Jahresbeleg aufgedruckt ist, mit dieser App. Sie erhalten sofort eine Antwort, ob der Belegcheck erfolgreich war oder nicht. War der Belegcheck nicht erfolgreich, führen Sie die Maßnahmen durch, die sich aus dem angegebenen Fehlercode ergeben. 
  • Sollte Sie mit einer internetfähigen Registrierkasse arbeiten, wird der Jahresbeleg über das Registrierkassen-Webservice automatisch überprüft. Ob die Prüfung erfolgreich war, können Sie entsprechend der Anweisungen in der Bedienungsanleitung Ihres Kassenherstellers feststellen. 
  • Bis spätestens 15. Februar 2018 muss die Jahresbeleg-Überprüfung abgeschlossen sein – falls Sie den Jahresbeleg zu spät überprüfen, kann das als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. 
Bitte beachten Sie:  

Auch Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren benötigen einen Jahresbeleg mit Ende des Kalenderjahres, der bis zum 15. Februar des darauf folgenden Jahres geprüft werden muss. Der Dezember-Beleg ist auch in diesen Fällen der Jahresbeleg. 

Sie tätigen am 31. Dezember 2017 noch Barumsätze nach Mitternacht und ordnen diese Umsätze in der Buchhaltung dem Jahr 2017 zu? Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach Ende der Öffnungszeit erstellen.

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