Die richtige Lösung.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“)

Autor: Dr. Silvia Meingast
Datum: 08. Februar 2018

Mit der Einführung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern wurde eine weitere Maßnahme zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesetzt. Für die Vertreter solcher Rechtsträger ergeben sich Meldepflichten, deren Missachtung mit hohen Strafen bedroht ist.

Worum geht es konkret?

Das Register wurde in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Bislang waren im Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen enthalten, Informationen über wirtschaftliche Eigentümer wurden nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Mit dem Inkrafttreten am 15. Jänner 2018 können Meldungen über das Unternehmensserviceportal des Bundes an das Register übermittelt werden. Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 abzugeben. Einsicht in das Register kann ab dem 2. Mai 2018 genommen werden.

Für alle betroffenen Rechtsträger und damit deren rechtliche Vertreter ergibt sich konkreter Handlungsbedarf: Die wirtschaftlichen Eigentümer müssen festgestellt und bis 1. Juni 2018 an das Register gemeldet werden. Bei Missachtung drohen empfindliche Strafen. 

Wer ist betroffen?

Erfasst werden sämtliche Rechtsträger mit Sitz im Inland und Eintragung im Firmenbuch
(§ 1 Abs 2 WiEReG), sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, somit: 

  • Personengesellschaften (offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co KG)
  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sparkassen
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE)
  • Europäische Genossenschaften (SCE)
  • Vereine gemäß § 1 VerG
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete
  • Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden
  • Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist

Beachten Sie: Die Meldepflicht besteht grundsätzlich unabhängig von Größe, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder Gesellschafter etc.!

Die Zahl der erfassten Rechtsträger beläuft sich in etwa auf 350.000. Sie sind verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.

Nicht erfasst sind: 

  • Nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesbR, stille Gesellschaft) oder Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB)
  • Einzelunternehmen

Welche Befreiungen von der Meldepflicht gibt es? 

Um den Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglichst gering zu halten, werden in § 6 WiEReG umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind. In Summe können so rund 285.000 der betroffenen Rechtsträger von der Meldepflicht befreit werden. Diese Meldebefreiungen betreffen: 

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen
  • Vereine gemäß Vereinsgesetz

Beachten Sie: Wenn andere als die gesetzlich vermuteten natürlichen Person direkte oder indirekte Kontrolle auf die Geschäftsführung ausüben, lebt die Meldepflicht wieder auf!

Welche Pflichten ergeben sich für die Rechtsträger?

Die Rechtsträger sind gemäß § 3 WiEReG verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erleichtern, sieht § 4 WiEReG die Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Dokumente und Informationen durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer an den Rechtsträger vor. Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt gemäß
§ 5 WiEReG durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes (https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public). Durch die Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wird jeder Rechtsträger eindeutig identifiziert. Daneben besteht die Möglichkeit die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen. Den berufsmäßigen Parteienvertretern steht der Zugang allerdings erst ab 2. Mai 2018 zur Verfügung!

Beachten Sie folgende Meldefristen: Die erstmalige Meldung für bereits bestehende Rechtsträger ist bis zum 1.6.2018 zu erstatten. Bei geänderten Umständen besteht eine Meldefrist von 4 Wochen ab Kenntnis. Weiters hat die Überprüfung und Aktualisierung des wirtschaftlichen Eigentümers zumindest einmal jährlich zu erfolgen. 

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.

Bei Gesellschaften kann wirtschaftliches Eigentum entweder direkt oder indirekt begründet werden (§ 2 WiEReG).

I. Wirtschaftliches Eigentum wird direkt begründet durch 
  • einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25%
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft
  • ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
    oder
  • Kontrolle des Rechtsträgers 

Beachten Sie: Die Punkte stehen gleichrangig nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind.

II. Wirtschaftliches Eigentum wird indirekt begründet durch direkte oder indirekte Kontrolle: 
  • Mehrheit der Stimmrechte (>50%)
  • Control-Tatbestände gem. § 244 Abs 2 UGB (Beherrschungsmöglichkeit durch):
    • Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen
    • Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund eines Vertrages oder einer Satzungsbestimmung
    • Möglichkeit beherrschenden Einfluss faktisch auszuüben
    • Treuhandschaft oder vergleichbares Rechtsverhältnis 

Beachten Sie: Es findet keine Durchrechnung statt, auf jeder Stufe muss die Kontrolle gegeben sein. Abgestellt wird immer auf natürliche Personen am Ende der Beteiligungskette beim obersten Rechtsträger.  

„Regeln“ zusammengefasst: 

  • Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: eine natürliche Person, die 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% hält  
  • Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: natürliche Person, die direkt oder indirekt Kontrolle (> 50% oder Control-Tatbestände) auf einen Rechtsträger ausübt, der mindestens 25% zzgl. einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% hält. 

Lässt sich nach diesen Grundsätzen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln (z.B. 5 zu je 20% beteiligte Gesellschafter), sind als Auffangtatbestand die Geschäftsleiter der jeweiligen Gesellschaft in das Register einzutragen. 

III. Auffangtatbestand 

Personen der obersten Führungsebene sind subsidiär in das Register einzutragen, sofern nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten der Punkte I. und II. und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann.

Organmitglieder sind: Geschäftsführer GmbH, Vorstand AG, geschäftsführende Gesellschafter bei OG/KG (keine Kommanditisten), Geschäftsleiter bei Kreditinstituten, organschaftlicher Vertreter bei Vereinen 

Keine Organmitglieder sind: Prokuristen, Handlungsbevollmächtige 

IV. Sonderbestimmungen für Privatstiftungen und Trusts

Meldepflichtig sind bei der Privatstiftung in jedem Fall (§ 2 Z 3 WiEReG): 

  • Stifter, unabhängig von vorbehaltenen Einflussrechten wie Widerrufs- oder Änderungsrechten
  • Begünstigtenkreis
  • Konkret Begünstigte mit Zuwendungen von mind. 2.000 Euro im Kalenderjahr
  • Mitglieder des Stiftungsvorstandes
  • Jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztendlich kontrolliert 

Nicht: Beiratsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsprüfer 

Welche Angaben sind zu melden? 

Die Rechtsträger haben folgende Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde zu melden
(§ 5 WiEReG): 

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum und - ort
  • Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
  • Sofern kein Wohnsitz im Inland vorhanden, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: detaillierte Darstellung, woraus sich die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer ergibt:
    • Höhe der Beteiligung/des Stimmrechtsanteils, Treuhandschaften etc.
    • Oberster Rechtsträger bei indirektem wirtschaftlichen Eigentümer

Während der Meldung erfolgt ein Abgleich der Meldedaten mit den jeweiligen Stammzahlenregistern (ZMR, Firmenbuch; bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne gemeldeten Wohnsitz im Inland ist eine Kopie des Reisepasses über das Unternehmensserviceportal hochzuladen.  

Wer darf Einsicht in das Register nehmen? 

Eine öffentliche Einsicht in das Register ist aus Gründen des Datenschutzes nicht vorgesehen.

Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen („Verpflichtete“), weitestgehend automatisch am 2. Mai 2018 freigeschaltet. Dabei handelt es sich vor allem um:

  • Kredit- und Finanzinstitute 
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner
  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen
  • Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler

Daneben besteht eine Einsichtsmöglichkeit für bestimme Behörden, va: 

  • Finanzmarktaufsicht
  • Bezirksverwaltungsbehörden
  • Verwaltungsstrafbehörde, die Staatsanwaltschaft und Gericht für strafrechtliche Zwecke
  • Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke
  • Abgabenbehörden für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist
  • Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei 

Weiters kann aber bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch anderen Personen Einsicht in das Register gewährt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei der Registerbehörde erforderlich, in dem ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen. 

Alle erfassten Rechtsträger haben zudem die Berechtigung Einsicht in die über sie im Register erfassten Daten zu nehmen. 

Die Einsicht wird ausschließlich über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: der einfache Auszug und der erweiterte Auszug, wobei bei letzterem eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten ist. 

Welche Rechtsfolgen hat der Verstoß gegen die Meldepflicht? 

Von der örtlich zuständigen Abgabenbehörde wird automatisationsunterstützt eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO unter Setzung einer Nachfrist angedroht, wenn eine Meldung nicht erstattet wird. Wird die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist erstattet, dann wird die Zwangsstrafe nicht verhängt, andernfalls kann eine Zwangsstrafe bis max. 5.000 Euro verhängt werden. 

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten, beispielweise durch die Nichtabgabe oder Abgabe einer falschen Meldung oder auch unterlassen einer Änderungsmeldung werden als Finanzvergehen mit einem Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro bei einer vorsätzlichen Begehung geahndet. Eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten wird mit bis zu 100.000 Euro sanktioniert. 

Wie wird der Schutz der im Register gespeicherten Daten gewährleistet? 

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Eine unbefugte Einsichtnahme wird als Finanzvergehen mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten. 

Was sollten Sie tun? 

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es sich in Ihrem Fall um einen betroffenen Rechtsträger handelt.

Falls ja, empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig mit dem Thema vertraut zu machen und insbesondere – falls noch nicht vorhanden – einen eigenen Zugang zum Unternehmensserviceportal des Bundes zu beantragen. Meldungen über diesen Zugang können bereits erfolgen. Es kann inzwischen auch abgefragt werden, welche Daten bereits gemeldet wurden.

Sofern Sie nicht ohnedies von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie beginnen die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen.

Sobald Ihnen die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer vorliegen, können Sie die Meldung über das Unternehmerserviceportal vornehmen.

Was können wir für Sie tun? 

Gerne beraten bzw. unterstützen wir Sie bei (Zweifels)Fragen in Zusammenhang mit der Feststellung bzw. Meldepflicht der wirtschaftlichen Eigentümer.

Als Parteienvertreter sind wir berechtigt für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis Ihrer Angaben durchzuführen. Der Zugang steht für Parteienvertreter jedoch erst ab 2. Mai 2018 zur Verfügung. 

Zusammenfassung 

Das WiEReG verpflichtet Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer in neu geschaffenes Register einzutragen. Dadurch wird ein Beitrag zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geleistet.

Die Meldepflicht trifft den Rechtsträger, der die Identität seiner wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen hat. Gerade bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern, die bereits im Firmenbuch eingetragen sind, bestehen jedoch umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht.

Die erstmalige Meldung für bereits bestehende Rechtsträger ist bis zum 1.6.2016 zu erstatten. Bei geänderten Umständen besteht eine Meldefrist von 4 Wochen ab Kenntnis. Weiters hat die Überprüfung und Aktualisierung des wirtschaftlichen Eigentümers zumindest einmal jährlich zu erfolgen.

Das Register ist nicht allgemein öffentlich zugänglich. Die Einsicht in das Register ist nur für berechtigte Personen und Behörden vorgesehen.

Sollte der Rechtsträger die Meldung unterlassen oder unrichtige Daten übermitteln, macht er sich eines Finanzvergehens strafbar, das mit einem Strafrahmen von bis zu 100.000 Euro 200.000 Euro sanktioniert ist. Die Meldung kann durch Zwangsstrafen erwirkt werden.

Blogbeitrag als PDF herunterladen
Impressum und Datenschutz