Werbungskosten

Die richtige Lösung.

Arbeitsessen

Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich der bzw. des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.

Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.

Arbeitsmittel

Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel wie z. B. Fachliteratur, PC, Kfz, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.

Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 1.000,00, nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 1.000,00  ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Aus- und Fortbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin, Friseur,Kosmetikerin, Kosmetiker, Dachdeckerin, Dachdecker, Spenglerin oder Spengler) vorliegt.

Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie

  • derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
  • auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.

Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Betriebsratsumlage

Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Bürgschaften

Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

Computer

Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung der bzw. des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.

Darlehensverluste

Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Depotkosten

Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke.

Fahrtkosten

Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die die bzw. der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.

Fehlgelder

Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob mit den aufgenommenen Mitteln privat oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle genutzte Arbeitsmittel angeschafft werden. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn die bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, statt mit Fremdmitteln durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten

siehe Aus- und Fortbildungskosten

Gläubigerschutzverband

Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig.

Internet

Nützt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

Kleidung

siehe Arbeitskleidung

Klubbeiträge

siehe Partei- und Klubbeiträge

Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren

Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).

Kraftfahrzeugskosten Kilometergeld

Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Befindet sich der Pkw im Privatvermögen, können bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.

Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:

  • AfA
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten, Reparaturkosten
  • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
  • Steuern, (Park-)Gebühren, Maut
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten

Literatur

siehe Fachliteratur

Mankogelder

siehe Fehlgelder

Musikinstrumente

Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel der Berufsausübung dienen, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

Partei- und Klubbeiträge

Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.

Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu aufgrund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.

Planungskosten

Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.

Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.

Prozesskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess anfallen (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

Rechtsberatung

Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.

Schuldzinsen

siehe Finanzierungskosten

Spenden und Geschenke

Damit Pokale und ähnliche Sachspenden einer Politikerin bzw. eines Politikers als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis einer politischen Mandatarin bzw. eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z. B. Spenden an Musikkapellen, Ballbesuche usw.).

Sportgeräte

Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportlerinnen und Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Sprachkurs

siehe Aus- und Fortbildungskosten

Steuerberatungskosten

Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.

Strafen

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden.

Studienreisen

Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist.

Telefon

Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.

Umzugskosten

Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus.

Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt
  • der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet
  • der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an

Verlust privater Wirtschaftsgüter

Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).

Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.

siehe dazu auch unter Fehlgelder.

Versicherungen

Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

Verteidigerkosten

siehe Prozesskosten

Waffen

Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

Werbegeschenke

siehe Spenden, Geschenke

Zeitungen

Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, die für die Berufsausübung einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zinsen

Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.

siehe auch Finanzierungskosten

Stand: 1. Jänner 2024

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