Die richtige Lösung.

Fehler im Bescheid - Was nun?

Autor: Daniela Santner LLM.oec. BA
Datum: 04. Mai 2020

Fehler im Bescheid – Was nun?

 Abschließende Erledigungen des Finanzamtes erfolgen mit Bescheid. Doch was tun, wenn man mit der behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist oder im Nachhinein feststellt, dass der Bescheid nicht korrekt ist. Das Gesetz sieht hier verschiedene Möglichkeiten vor, um ergangene Bescheide nachträglich zu ändern.

 Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Gegen Bescheide des Finanzamtes kann eine Beschwerde eingebracht werden. Die Einbringung hat innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen. Auf Antrag kann die Frist auch verlängert werden. Die Beschwerde kann schriftlich per Post/Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden. Eine Beschwerde muss folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet
  • Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • Erklärung, welche Änderung gewünscht ist
  • Begründung

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gibt es kein Neuerungsverbot. Dies bedeutet, dass neue Tatsachen bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden können.

Über die Beschwerde entscheidet das Finanzamt grundsätzlich mittels Beschwerdevorentscheidung. Gibt es auch gegen die Beschwerdevorentscheidung Einwände, kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Aufhebung des Bescheides

Auch wenn die oben genannte Monatsfrist für die Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen ist, kann ein Bescheid nachträglich noch geändert werden. In Frage kommt hier eine Aufhebung des Bescheides. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Auch wenn Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden, ist der Spruch als nicht richtig anzusehen.

Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides ist innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides zu stellen. Die Übermittlung des Antrages erfolgt wie bei der Beschwerde und muss folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung des Bescheides, der aufgehoben werden soll
  • Gründe für die Unrichtigkeit des Bescheides

Wiederaufnahme des Verfahrens

 Auch nach Ablauf der Jahresfrist für die Aufhebung eines Bescheides ist eine Änderung des Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme noch möglich. Die Wiederaufnahme kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder amtswegig erfolgen. Für die Wiederaufnahme muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Erschleichungstatbestand: Der Bescheid wurde erschlichen (zB durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung).
  • Neuerungstatbestand: Tatsachen oder Beweismittel kommen hervor, die es bei Erlassung des Bescheides bereits gab, aber noch nicht bekannt waren. Bei Wiederaufnahme auf Antrag muss die Information für den Antragsteller neu sein.
  • Vorfragentatbestand: Der Bescheid war von Vorfragen abhängig, die durch die zuständige Behörde (zB Gericht) nun anders entschieden wurden.

Auch hier erfolgt die Übermittlung des Antrages wie bei der Beschwerde. Es müssen folgende Punkte im Antrag enthalten sein:

  • Bezeichnung des Verfahrens bzw. Bescheides, der wiederaufgenommen werden soll
  • Erläuterung der Gründe für die Wiederaufnahme

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich bis zur Verjährung (Informationen zur Verjährung finden Sie in Kürze in unserem gesonderten Blogbeitrag) möglich. Auch nach Eintritt der Verjährung kann unter Umständen ein Verfahren wieder aufgenommen werden.

Die genannten Möglichkeiten zur Änderung von Bescheiden schließen einander nicht aus. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche Variante die Beste ist.

Neben den genannten Änderungsmöglichkeiten für Bescheide sieht das Gesetz auch noch Möglichkeiten für Berichtigungen zB auf Grund von Schreib- oder Rechenfehlern vor. Ihr Berater steht Ihnen diesbezüglich mit weiteren Informationen gerne zur Verfügung.

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