Die richtige Lösung.

Ganz einfach: eine Einpersonen-GmbH gründen

Autor: Mag. Katrin Hauser
Datum: 22. Februar 2018

Seit dem 1. Jänner 2018 braucht es keinen Notar mehr, um eine Einpersonen-GmbH oder „Standard-GmbH“ zu gründen. So können Gründungen beschleunigt und verbilligt werden. Allerdings gilt diese Vereinfachung nur unter bestimmten Voraussetzungen und die Gründung muss korrekt ablaufen. 

Ohne Notariatsakt, ohne Beglaubigung  

Für die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist entsprechend dem Deregulierungsgesetz 2017, § 9a im GmbH-Gesetz, kein Notariatsakt erforderlich. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch kann ohne Beglaubigung durchgeführt werden. 

Sowohl die Erklärung über die Errichtung als auch die Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch können stattdessen in elektronischer Form erfolgen, wenn diese sicherstellt, dass die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann (zum Beispiel Handysignatur, Bürgerkarte). 

Einpersonen-GmbH: Voraussetzungen beachten 

  • Einziger Gesellschafter der GmbH ist eine natürliche Person, die gleichzeitig einziger Geschäftsführer ist.
  • Das Stammkapital beträgt 35.000,- Euro, davon sind 17.500,- Euro bar einzuzahlen. Beansprucht man die Gründungsprivilegierung, beträgt die Stammeinlage 10.000,- Euro, davon sind 5.000,- Euro bar einzuzahlen. Höhere Beträge und Sachgründungen sind nicht zulässig (vgl. Arlt/Schrader, ecolex 2017, 139).
  • Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft umfasst ausschließlich Folgendes:
    • Firma und Sitz der Gesellschaft 
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlage (Stammeinlage)
    • Bestellung des Geschäftsführers

      Sowie gegebenenfalls:
    • Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten bis 500,- Euro
    • Gründungsprivilegierung
    • Verteilung des Bilanzgewinnes, wenn die Gesellschafter darüber beschließen sollen 

Vereinfachte GmbH-Gründung: Schritt für Schritt  

  • Die Gründerin oder der Gründer zahlt die bar zu leistende Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers ein.
  • Dabei prüft das Kreditinstitut die Identität, indem ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden muss und eine Musterzeichnung eingeholt wird. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist.Nachdem das Kreditinstitut vom Bankgeheimnis entbunden wurde, übermittelt das Kreditinstitut folgende Unterlagen elektronisch an das Firmenbuch:
    • Bankbestätigung
    • Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers
    • Musterzeichnung
  • Die weiteren Schritte erfolgen elektronisch über das Unternehmerserviceportal (USP). Im USP ist ein Formular für die Anmeldung der GmbH eingerichtet. Anhand der eingegebenen und übernommenen Daten werden die Errichtungserklärung sowie die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt.

Notar bietet umfassende Beratung  

Bei der vereinfachten Gründung muss ein Notar nun nicht mehr zwingend beigezogen werden. Somit entfällt allerdings auch seine Aufklärungsfunktion. 

Gibt es Zweifel, zum Beispiel ob der Firmenwortlaut zulässig ist oder wenn die Gründerin oder der Gründer in rechtlicher und unternehmerischer Hinsicht unerfahren sind, sollte weiterhin ein Notar kontaktiert werden

Die Gesellschaftsgründung beim Notar kostet durch die Änderung im Notariatstarifgesetz weniger als bisher.

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