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Grenzgänger Teil II: Home Office und Teilzeit im DBA Deutschland

Autor: Dr. Magdalena Haring
Datum: 02. April 2020

Im ersten Teil zum Thema Grenzgänger haben wir allgemeine Informationen zu Steuern und Sozialversicherung bei Grenzgängern gegeben. In diesem zweiten Artikel wollen wir nun auf Detailregelungen in Zusammenhang mit Grenzgängern eingehen, die im Home Office arbeiten oder in Teilzeit beschäftigt sind. Insbesondere wird das Verhältnis Österreich-Deutschland betrachtet.

Grenzgänger bei Heimarbeit (Home Office)

Im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Deutschland ist im Rahmen der Definition der Grenzgänger im Gesetz die tägliche Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der Grenzgänger grundsätzlich jeden Arbeitstag über die Grenze von seinem Wohnort an den Arbeitsort und zurückfahren muss.

Wird ein Grenzgänger aber auch im Home Office für seinen Dienstgeber tätig, so gibt es hier Ausnahmeregelungen für den täglichen Grenzübertritt:

Die Grenzgängereigenschaft geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an höchstens 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht in die Arbeit fährt, sondern zum Beispiel von zuhause arbeitet.

Bei unterjähriger Beschäftigung bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten, wenn maximal an 20% der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage kein Grenzübertritt stattfindet. Beginnt das Dienstverhältnis beispielsweise am 1.6. eines Jahres, so ist die Grenze mit 20% der tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen, die 45 Tage kommen nicht zur Anwendung.

Die Gründe, warum der Grenzgänger nicht täglich zum Wohnsitz zurückgekehrt ist, sind unerheblich. Tage im Home Office sind also mit Tagen, an denen aus anderen Gründen (Dienstreise) der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet, zusammen zu zählen. Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz oder Elternzeit zählen nicht als schädliche Tage.

Grenzgänger in Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Grenzgängern gilt die 20%-Regel. Die Anzahl der maximal zulässigen Tage, für die ein Arbeitnehmer seine Eigenschaft als Grenzgänger behält, wenn er nicht täglich an den Wohnsitz zurückkehrt, ist hier von den vereinbarten Tagen zu rechnen. Reduziert oder erhöht ein Teilzeitbeschäftigter seine Arbeitsstunden, lässt aber die vereinbarten Arbeitstage gleich, so ändert sich die Berechnung der schädlichen Tage nicht.

Folgen bei Überschreitung der schädlichen Tage

Wird die Grenze der zulässigen Tage ohne tägliche Rückkehr zum Wohnsitz überschritten, so entfällt die Grenzgängereigenschaft. Es treten die normalen Verteilungsregelungen des DBA in Kraft, sodass der Tätigkeitsstaat (im betrachteten Fall Deutschland) das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte erhält.

Die obigen Ausführungen betreffen das DBA mit Deutschland. Die Definition der Grenzgänger im DBA mit Italien ist beispielsweise deutlich weniger streng. Hier ist nicht die tägliche Rückkehr Voraussetzung, sondern der Arbeitnehmer muss sich nur „üblicherweise zur Arbeit“ in das Nachbarland begeben.

Home Office und Sozialversicherung

Grenzgänger sind in der Regel im Ausland, also am Tätigkeitsort, sozialversichert. Werden Grenzgänger allerdings von zuhause aus tätig, so ist hier eine 25%-Grenze zu beachten. Wird die Arbeit zu einem wesentlichen Teil (25%) im Wohnsitzstaat ausgeführt, so wechselt die Sozialversicherungspflicht vom Ausland ins Inland.

Sonderregelungen aufgrund der Corona Krise 

Am 15. April 2020 wurde zwischen Deutschland und Österreich vereinbart, dass Home Office Tage, welche nur aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgeübt wurden, für die oben genannten Grenzen der schädliche Tage nicht zählen.  

Weiters wurde in der Vereinbarung vom 15. April 2020 festgelegt, dass Zahlungen aufgrund der Kurzarbeitsregelung in jenem Land zu versteuern sind, von welchem sie ausbezahlt werden.  

Diese Vereinbarung gilt bis auf Weiteres.

 

 

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