Die richtige Lösung.

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Autor: Mag. Stephan Mair
Datum: 27. August 2019

Die Umsätze der Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Kleinunternehmer müssen daher von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen aber von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der

  • im Inland sein Unternehmen betreibt und

  • dessen Jahresumsatz € 30.000,00 nicht überschreitet.

Vorsicht! Seit 1.1.2017 ist Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreiben muss. Bis 31.12.2016 war die Regelung auf Unternehmer anwendbar, die in Österreich einen Wohnsitz oder Sitz hatten.

Die Umsatzgrenze soll ab dem Jahr 2020 auf € 35.000,00 erhöht werden (Entwurf des Steuerreformgesetzes 2020).

Berechnung der Umsatzgrenze

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Übt der Unternehmer mehrere Tätigkeiten aus (zB Gewerbebetrieb, Vermietung), so müssen die Umsätze der einzelnen Tätigkeiten zusammengerechnet werden.

Nicht in die Grenze einbezogen werden die Umsätze aus Hilfsgeschäften (zB Verkauf von Anlagevermögen) und aus Geschäftsveräußerungen sowie Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht. Seit 1.1.2017 sind außerdem viele steuerbefreite Umsätze (zB Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, gemeinnützigen Sportvereinen) nicht zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist der Nettoumsatz des Unternehmers relevant. Aus den Gesamteinnahmen muss also noch die Umsatzsteuer heraus gerechnet werden, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2018 Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen von € 32.000,00. Unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung wären die Umsätze dem Steuersatz von 10% zu unterwerfen. Der maßgebliche Nettoumsatz beträgt daher € 29.090,91 (= € 32.000,00/1,1) und der Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Toleranzgrenze von 15%, Überschreiten der Umsatzgrenze

Der Unternehmer darf die Umsatzgrenze einmal in fünf Jahren um maximal 15% überschreiten ohne die Steuerbefreiung zu verlieren. Er kann die Toleranzgrenze dann erst wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Toleranzgrenze beanspruchen.

Überschreitet der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres die Umsatzgrenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren die Toleranzgrenze), so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. Sollten die Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, ist eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen (mit Ausweis der Umsatzsteuer) möglich. 

Option zur Umsatzsteuerpflicht (Regelbesteuerungsoption)

Wie bereits erwähnt dürfen Kleinunternehmer die Umsatzsteuer von den Ausgaben nicht als Vorsteuer abziehen. Dies kann für den Unternehmer nachteilig sein, insbesondere wegen hoher Vorsteuern zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit oder wenn die Kunden des Kleinunternehmers hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. In diesem Fall kann der Unternehmer auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuern (Optionserklärung).

Der Unternehmer muss den Verzicht gegenüber dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich erklären und ist dann mindestens für das Jahr, für das er die Erklärung abgegeben hat und für weitere vier Jahre gebunden.

Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen und die Steuerbefreiung wieder angewendet werden. Der Widerruf muss allerdings spätestens bis Ende Jänner jenes Kalenderjahres erfolgen, ab dem er gelten soll (zB Widerruf ab Kalenderjahr 2020, Frist für Widerruf bis 31. Jänner 2020).

Bitte beachten Sie, dass der Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Umsatzsteuerbefreiung (und umgekehrt) positive oder negative Vorsteuerberichtigungen zur Folge haben kann.

Unsere Empfehlung:

Die Entscheidung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen oder ob zur Regelbesteuerung optiert wird, sollte am Beginn einer Tätigkeit getroffen werden. Wesentliche Kriterien sind, ob hohe Vorsteuern zu erwarten sind und ob es sich bei den Kunden hauptsächlich um Private oder um vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer handelt.

 

 

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