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Straffreiheit trotz Finanzvergehen: häufige Fragen zur Selbstanzeige

Autor: Martina Zoder
Datum: 29. Oktober 2018

Sie möchten wissen, was man bei einer Selbstanzeige beachten muss? Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und wichtigsten Voraussetzungen zusammengefasst. So können Sie durch eine ordnungsgemäße Selbstanzeige Straffreiheit erlangen.

Warum ist eine Selbstanzeige notwendig? 

Für eine Selbstanzeige gelten folgende Bedingungen:

  • Ein steuerpflichtiger Vorgang wurde gegenüber dem Finanzamt nicht ordnungsgemäß erklärt.
  • Eine selbst zu berechnende Abgabe wurde nicht fristgerecht abgeführt.
  • Die Abgabenverkürzung ist bereits eingetreten – der Bescheid wurde schon zugestellt.

Was bringt eine Selbstanzeige?

Der Anzeiger selbst und alle darin genannten Personen können Straffreiheit im Sinne des Finanzstrafgesetztes erlangen, wenn die Selbstanzeige korrekt erstattet wird. Bei der Abgabenhinterziehung, die in der Selbstanzeige offengelegt wird, kommt es zu keinem Finanzstrafverfahren.

Wann muss eine Selbstanzeige gemacht werden?

Die Selbstanzeige ist rechtzeitig zu erstatten. Das bedeutet: Man darf nicht auf frischer Tat ertappt werden und es sind noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden.

Unter Verfolgungshandlungen versteht man jede nach außen erkennbare Amtshandlung, beispielsweise einer Finanzstrafbehörde oder eines Gerichtes. Diese Amtshandlung muss bereits mit dem Ziel durchgeführt werden, ein Finanzvergehen aufzudecken. Somit ist zum Beispiel ein Ergänzungsansuchen noch keine Verfolgungshandlung, da dieses von der Finanzbehörde – und nicht der Finanzstrafbehörde – übermittelt wird.

Wie erstattet man die Selbstanzeige?

Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften, die Schriftform ist aber auf jeden Fall aus Beweisgründen empfehlenswert.

Außerdem ist die Selbstanzeige unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten.

Die Selbstanzeige muss unbedingt enthalten:

  • Offenlegung der verkürzten Abgaben
  • Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
  • Darlegung, weshalb eine Verkürzung der Abgaben passiert ist
  • Täternennung sämtlicher mitwirkender Personen (wie Geschäftsführer, GmbH, Buchhalter, Steuerberater etc.)

Die Selbstanzeige kann grundsätzlich bei jedem Finanzamt erstattet werden. Bei Verletzung der Zollabgaben ist das Zollamt zuständig.

Der Betriebsprüfer hat sich bereits angemeldet – was nun?

Wenn erst im Zuge der Anmeldung einer Betriebsprüfung Selbstanzeige erstattet wird, muss zusätzlich zum verkürzten Betrag noch ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden – nur dann bleibt die Straffreiheit erhalten.

Dieser Strafzuschlag beträgt zwischen 5 Prozent und 30 Prozent der verkürzten Abgaben, sofern die Verkürzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Nachzahlung geleistet werden?

Die verkürzten Abgaben, die mittels der Selbstanzeige offengelegt wurden, müssen innerhalb eines Monats entrichtet werden. Ansonsten verliert man die Straffreiheit. Diese Monatsfrist beginnt mit Zustellung des berichtigten Bescheides.

Achtung:
Bei Selbstbemessungsabgaben (laufende UVAs, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag etc.) beginnt die Monatsfrist, sobald die Selbstanzeige erstattet wurde.

Die Abgaben können nicht zur Gänze entrichtet werden – war jetzt alles umsonst?

Mit der Erstattung der Selbstanzeige kann auch eine Zahlungserleichterung beantragt werden. Dies geschieht entweder durch eine Stundung oder einen Ratenzahlungsplan. Die Dauer der Zahlungserleichterung darf jedoch einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Unsere Empfehlung:
Bei einer strafbefreienden Selbstanzeige sind viele kleine Details zu beachten. Nutzen Sie eine Beratung durch unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne!

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