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Anpassung der steuerlich relevanten Zinssätze ab 8. Mai 2013

Aufgrund der Senkung des Fixzinssatzes der EZB ergibt sich erstmalig ein negativer Basiszinssatz von minus 0,12%. Da der Basiszinssatz als Ausgangsbasis für die Berechnung diverser gesetzlicher Zinssätze dient, kommt es zu einer entsprechenden Absenkung dieser Zinssätze.

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- bzw Berufungszinsen.

Ab 08.05.2013 14.12.2011 13.07.2011 13.05.2009 11.03.2009 21.01.2009 10.12.2008 12.11.2008 15.10.2008
Stundungszinsen 4,38 % 4,88 % 5,38 % 4,88 % 5,38 % 5,88 % 6,38 % 7,13 % 7,63 %
Aussetzungszinsen 1,88 % 2,38 % 2,88 % 2,38 % 2,88 % 3,38 % 3,88 % 4,63 % 5,13 %
Anspruchszinsen 1,88 % 2,38 % 2,88 % 2,38 % 2,88 % 2,38 % 2,88 % 4,63 % 5,13 %
Berufungszinsen 1,88 % 2,38 %
(ab 1.1.2012)
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Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung berufen, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Berufung eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben. Seit 1.1.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Berufungsverzinsung). Achtung: Die Berufungszinsen müssen beantragt werden. Berufungszinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (E + K) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Berufungen an.

Unionsrechtliches Gebot der Verzinsung von zuviel gezahlter Umsatzsteuer

Der Europäische Gerichtshof hat unlängst entschieden, dass Steuerpflichtigen, die einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag entrichtet haben, der vom betreffenden Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben wurde, diesen verzinst zurückerstattet erhalten müssen. Ob der Steuerbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.

Im österreichischen Rechtsbereich gibt es für die Verzinsung von zu viel bezahlten Umsatzsteuern derzeit nur die Regelung über die Berufungszinsen, welche auch erst seit 1.1.2012 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Direktwirkung des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass Umsatzsteuerrückerstattungen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2012 zumindest mit den Prozentsätzen der Berufungszinsen erstattet werden müssen.

Änderung des DBA mit Liechtenstein

Das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein zur Legalisierung von unversteuerten Geldern wurde bereits am 20. März 2013 im österreichischen Parlament beschlossen. Das Genehmigungsverfahren in Liechtenstein ist noch offen. Gleichzeitig wurde auch das Abänderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein genehmigt. Das Protokoll enthält ua eine Vereinbarung für eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, die ja aus österreichischer Sicht Voraussetzung für diverse Steuervergünstigungen ist (zB Steueraufschub bei Wegzug aus Österreich). Die Dividendenbesteuerung wird ebenfalls neu geregelt. Für Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10% während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten) sollen künftig keine Quellensteuern mehr anfallen. In allen anderen Fällen beträgt das Besteuerungsrecht des Quellenstaats 15%. Das Quellenbesteuerungsrecht an Zinsen soll künftig ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zustehen. Personen, die ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen (zB Privatvermögensstrukturen - PVS), sollen als nicht im Fürstentum Liechtenstein ansässig angesehen werden und können daher die Bestimmungen des DBA nicht in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen sollen erstmals ab dem Steuerjahr 2014 wirksam werden.

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Gleichzeitig wurde am 20.3.2013 auch eine Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes mit Wirkung ab 1.1.2014 beschlossen. Für Vermögensübertragungen auf ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (zB Trusts oder Anstalten) kommt zukünftig der höhere Stiftungseingangssteuersatz von 25% zur Anwendung wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht in einem Firmenbuch oder vergleichbaren Register eingetragen ist und dort die Stiftungsurkunde (bzw Statut) vorgelegt werden muss, und
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht verpflichtet ist, ihre Begünstigten - vergleichbar der österreichischen Bestimmung in § 5 PSG - an eine öffentliche Stelle zu melden.

Die Voraussetzung der Eintragung wird in manchen Fällen erfüllt sein, viel schwieriger wird es schon beim Nachweis der Begünstigtenmeldung werden. Legt man den Verweis auf das österreichische System eng aus, müsste eine elektronische Meldung an die Finanzbehörde erfolgen und dass diese Voraussetzung die traditionellen Stiftungs- und Trustländer erfüllen, kann bezweifelt werden. Damit werden Vermögensübertragungen von Österreichern an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (mit Ausnahme von Liechtenstein) ab dem 1.1.2014 wohl immer mit 25% Stiftungseingangssteuer besteuert werden.

Verlustausgleich beim Kapitalvermögen – neues Formular E 1kv

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können seit 1.4.2012 innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB realisierte Kursverluste aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, steuerpflichtigen Fondsausschüttungen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern und Anleihen, die vor dem 1.4.2012 erworben wurden.

Der Verlustausgleich wird für sämtliche Depots eines Anlegers bei einem Kreditinstitut laufend depotübergreifend durchgeführt. Für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 wurde der Verlustausgleich nachträglich von den Banken, und zwar bis 30.4.2013, durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben. Betrieblich gehaltene Depots, Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken jedoch ausgenommen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.

Wird lediglich in endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen investiert, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind, kann jede Bank den Verlustausgleich nur für die bei ihr gehaltenen Depots vornehmen. Verbleibt zum Jahresende bei einem Kreditinstitut ein (versteuerter) Gewinn und wurden im gleichen Jahr bei einer anderen Bank Verluste realisiert, können diese Verluste nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung mit den verbleibenden Gewinnen des anderen Instituts gegengerechnet werden. Die vorweg zu viel bezahlte KESt wird dann durch die Veranlagung gutgeschrieben. Für das Jahr 2012 wurde dazu vom Finanzamt ein neues Formular E1kv aufgelegt. In dieser neuen Beilage E1kv sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2012 den unterschiedlichen Rechtslagen entsprechend wie folgt zu erfassen:

  • Bis 31.3.2012 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie in Vorjahren – nur solche aus der Überlassung von Kapital zu erfassen.
  • Ab dem 1.4.2012 werden in dieser Einkunftsart auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten erfasst.

Stand: 13. Juni 2013

Bild: luther2k - Fotolia.com

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