Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.6.2014
Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die
Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen
Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig
betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.5.2014
verlangt. Im letzten Moment, nämlich am 30.5.2014, wurde nunmehr die
endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.
Danach kann ab 1. Juni 2014 bei allen Übertragungen von
Liegenschaften innerhalb der Familie der
dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30
% des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die
Neuregelung bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen
(Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie grundsätzlich nichts
ändert. Vielmehr können künftig auch entgeltliche
Grundstückstransaktionen (zB Verkauf) innerhalb der
Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden.
Auch eine allfällige Gegenleistung für die Übertragung (zB ge-mischte
Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der
begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich.
ACHTUNG: Entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen
Ausweitung des Familienkreises auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader
Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die
Grundbuchseintragungsgebühr gilt) enthält die endgültige Fassung nur mehr
Mitglieder des engen Familienkreises.
Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur
Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und
Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die
Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben).
Zusammenfassend kann daher der begünstigte Familienkreis wie folgt
dargestellt werden:
bisher | NEU- GrESt | für Gerichtsgebühren |
---|---|---|
Ehegatte oder eingetragener Partner | Ehegatte oder eingetragener Partner | Ehegatte oder eingetragener Partner |
Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz | Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz | |
Elternteil, Kind, Enkelkind | Elternteil, Kind, Enkelkind | Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie |
Stief-,Wahl-oder Schwiegerkind | Stief-,Wahl-oder Schwiegerkind | Stief-,Wahl-oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatte bzw eingetragener Partner |
Geschwister, Nichten oder Neffen |
Auch die Bemessungsgrundlage bei der Anteilsvereinigung bzw beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag iHv von 365.000 € bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebsübergabe innerhalb der Familie weiterhin. Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5% bleibt unverändert. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab 1.6.2014 die Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % sowie das 2,5 %ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet.
Stand: 17. Juni 2014