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Umsatzsteuer- wichtige Neuerungen ab 1.1.2016

Neuer 13%-iger Umsatzsteuersatz

Mit der Steuerreform 2015/16 werden gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die dem ermäßigten Steuersatz von bisher 10% unterlagen, mit 13% besteuert. Ebenfalls darunter fallen die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegenden Ab-Hof-Verkäufe und die bisher dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Eintrittskarten für Sportveranstaltungen. Im folgenden eine Übersicht der ab 1.1.2016 geltenden USt-Sätze:

10%-iger USt-Satz 13%-iger USt Satz
Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 1 aufgezählten Gegenstände (zB Lebensmittel, Wasser, Milcherzeugnisse, Bücher, Zeitungen und Arzneimittel) Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 - 9 genannten Gegenstände (zB Tiere und Pflanzen, Brennholz)
Restaurationsumsätze mit (in Anlage 1 genannten) Lebensmitteln, Wasser, Milcherzeugnissen Einfuhr der in Anlage 2 Z10-13 aufgezählten Gegenstände (zB Kunstgegenstände, Briefmarken, Sammlungen und Antiquitäten)
Vermietung von in Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen (zB Bücher, Zeitungen) Lieferung von Kunstgegenständen
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks in Zusammenhang mit Beherbergung Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren
Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (ab 5/2016)
Leistungen zur Erhaltung und Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke (ab 5/2016)
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen Künstler
Leistungen der Rundfunkunternehmen Schwimmbäder
Müllbeseitigung Filmvorführungen
Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art (zB Bahn, Bus, Taxi) Theater (ab 5/2016)
Studentenheime, Lehrlingsheime sowie Kinder- und Schülerheime Musik- und Gesangsaufführungen (ab 5/2016)
Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten Museen, botanische und zoologische Gärten, Naturparks (ab 5/2016)
  Zirkusvorführungen und Schausteller
  Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen im Inland
  Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
  Ab-Hof-Verkauf von Wein
  Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen

Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde ein Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung geschnürt, das eine Einzelaufzeichnungspflicht, Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht und eine Registrierkassenpflicht umfasst (siehe ausführlich KlientenInfo Ausgabe 5/2015). Im Vorfeld dazu ergab sich eine Vielzahl von Zweifelsfragen, die mit einem Erlass seitens des BMF versucht wurde zu klären. Darin getroffene Feststellungen zeigen durchaus einen praxisorientierten Zugang, entsprechen aber nicht immer der rechtlichen Basis, weshalb nur bedingt Rechtssicherheit besteht.

Zur Erinnerung nochmals folgende wichtige Aussagen:

  • als Registrierkasse gilt jedes elektronische Aufzeichnungssystem
  • als Barzahlung gelten neben Bargeld auch die Zahlung mittels Bankomat-/Kreditkarte, andere elektronische Zahlungsformen, Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen;

Die technische Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse, mit der jeder Barumsatz mit einer kryptografischen Signatur versehen wird, tritt erst 2017 in Kraft.

Übrigens: Ein Blick über die Grenze nach Ungarn zeigt, dass für in Ungarn registrierte Unternehmen bereits ab 1.1.2016 neue Anforderungen an die Rechnungsausstellung eingeführt werden. Das Fakturierungsprogramm muss über eine selbständige, in das Programm eingebaute Funktion „Datenübermittlung zur steuerbehördlichen Kontrolle“ verfügen.

Stand: 9. Dezember 2015

Bild: littleny - Fotolia.com

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