Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben noch 2026 bezahlen

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU / EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden an Vereinigungen, die gemeinnützige oder mildtätigen Zwecke dienen oder der wissenschaftlichen Forschung, der Kunst oder der Erwachsenenbildung. Diesen Vereinigungen muss durch einen Bescheid des Finanzamtes (Spendenbegünstigungsbescheid) die Eigenschaft, als spendenbegünstige Körperschaft zuerkannt worden sein. Zu den spendenbegünstigten Vereinigungen gehören etwa begünstigte Sportvereine, Alpenvereine, Österreichischer Bergrettungsdienst, Blasmusikkapellen, Caritas, Rotary Clubs, Kiwanis-Clubs, Vinzenzgemeinschaften, Sozialvereine, Verein Frauen-Rechtsschutz, Österreichische Krebshilfe, Tierschutzvereine, etc.
  • Spenden an im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Einrichtungen, wie etwa Universitäten, Fachhochschulen, Bundesdenkmalamt, Museen, öffentliche Kindergärten und Schulen sowie Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften öffentlichen Rechts, Freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände.

Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2026 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsysteme sind begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, steht im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Jahren jeweils das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw. € 400 zu.

TIPP: Das Öko-Sonderausgabenpauschale kann auch 2026 berücksichtigt werden, wenn die maßgebliche Förderung bereits in einem früheren Jahr ausbezahlt wurde und noch eines der fünf begünstigten Jahre vorliegt.

 Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spenden­empfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde sie überhaupt zu Spenden ermächtigt!

Aussergewöhnliche Belastungen noch 2026 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Hinweis: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 13.539 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2026 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 28.2.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Haben sich z.B. auf dem privaten Aktiendepot Verluste ergeben, können Sie allenfalls bei ihrer eigenen GmbH eine Gewinnausschüttung für dasselbe Jahr beschließen und diese mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.

Hinweis: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2026 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.817,04 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2026 von € 162,22. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.

Erhöhung der ImmoEST bei Altvermögen bzw Umwidmungen

NEU: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurde beschlossen, dass die effektive Immobiliensteuerbelastung bei Altgrundstücken bzw. Grundstücken, welche umgewidmet wurden, ab 1.1.2027 erhöht wird.

Altgrundstücke sind jene, die vor dem 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, d.h. vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden. Bei Altgrundstücken werden bei einer Veräußerung bis zum 31.12.2026 die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt, was zu einer effektiven Immobilienertragsteuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses führt. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 80% gesenkt. Dies führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung auf 6 %.

Bei Grundstücken, welche nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, sind die Anschaffungskosten bis zum 31.12.2026 in Höhe von 40 % des Veräußerungserlöses ansetzbar. Dies führt zu einer effektiven Steuerbelastung von 18 % bezogen auf den Veräußerungserlös. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 30% gesenkt. Das erhöht die effektive Steuerbelastung auf 21 %.

TIPP: Sollte ein Liegenschaftsverkauf eines Altgrundstücks oder einer umgewidmeten Liegenschaft ohnehin geplant sein, so ist es von Vorteil, wenn die Veräußerung noch im Jahr 2026 stattfindet. Wird das Verpflichtungsgeschäft nämlich nach dem 31.12.2026 abgeschlossen, so ist mit der neuen (höheren) effektiven Steuerbelastung zu rechnen.

Geräte-Retter-Prämie

Elektro- und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, haben für gewöhnlich eine längere Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen solcher Gegenstände attraktiver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ einzudämmen, wurde die Geräte-Retter-Prämie geschaffen. Fahrräder und E-Bikes sind ausdrücklich von der neuen Förderung ausgeschlossen

Dabei werden Reparaturen, Service und Wartung sowie Kostenvoranschläge für die Reparatur, Wartung oder den Service für Elektro- bzw Elektronikgeräte für den Haushalt und Freizeit gefördert. Gefördert werden pro Geräte-Retter-Bon (welcher mehrmals erstellt werden kann, solange Budget im Fördertopf vorhanden ist) 50 % der förderfähigen Brutto-Kosten, maximal jedoch € 130 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).

TIPP: Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, welcher vorab den vollen Rechnungs­betrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezahlen hat. Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt werden) erfolgt online über www.geräte-retter-prämie.at.

NoVA-Anpassung 2027

Ab dem 1.1.2027 wird der jährliche CO2-Abzugswert von 91 g/km (2026) auf 88 g/km (2027) gesenkt. Das hat zur Folge, dass sich bei gleichen Fahrzeugdaten unter Umständen eine höhere NoVA ergeben kann. Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abgeschlossen und erfolgt eine qualifizierte Lieferung vor dem 1.4.2027, so können noch die NoVA-Werte für das Jahr 2026 angewendet werden.

TIPP: Sofern ein Fahrzeugkauf um den Jahreswechsel geplant ist, achten Sie darauf daher, dass der Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abgeschlossen wird und die Lieferung vor dem 1.4.2027 durchgeführt wird.