Steuernews

Die richtige Lösung.

Zentrales Kontenregister - bereits aktiv

Nachdem die Einführung eines Kontenregisters im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 bereits angekündigt wurde, ist es nun soweit! Das zentrale Kontenregister, welches beim Bundesministerium für Finanzen geführt wird, ist seit 5. Oktober 2016 freigeschalten. Die Meldungen der sogenannten „äußeren Bankdaten" durch die österreichischen Banken sind bereits erfolgt.

Zur Erinnerung: Das Kontenregister enthält nur die „äußeren" Kontodaten. Darunter versteht man das Kreditinstitut, die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung und der Kontoschließung, die Art des Kontos (Girokonto, Wertpapierdepot, Sparkonto, etc.) sowie Informationen zur Verfügungsberechtigung (zB Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigung). Kontostände oder Bewegungen sind im Kontenregister nicht enthalten.

Eine Registerabfrage kann, insoweit dies angemessen und zweckmäßig ist, für eine Betriebsprüfung durch die Finanzämter und Großbetriebsprüfung sowie für Umsatzsteuersonderprüfungen und Umsatzsteuer-Auslandsprüfungen durchgeführt werden. Im Zuge einer Betriebsprüfung wird das Finanzamt somit routinemäßig eine Einsicht in das Kontenregister des Abgabepflichtigen vornehmen. Bei Unselbstständigen wird das Register jedoch nicht automatisch abgefragt werden.

Wurde eine Registerabfrage durchgeführt, erfolgt eine Verständigung des Abgabenpflichtigen. Die Verständigung beinhaltet lediglich den Hinweis darauf, dass eine Registerabfrage aufgrund einer Außenprüfung oder Abgabensicherung stattgefunden hat.

Aufgrund der Einführung des Kontenregisters wurde für Finanzbeamte der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass veröffentlicht. Darin wird unter anderem die Vorgehensweise der Finanz im Rahmen von Betriebsprüfungen festgelegt.

Ablauf der Betriebsprüfung

Zu Beginn der Außenprüfung sind dem Abgabepflichtigen bzw. den für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen die Ergebnisse der Registerabfrage durch den Prüfer vorzulegen. Der Abgabepflichtige bzw. die verantwortlichen Personen hat/haben für jedes einzelne Konto eine Zuordnung vorzunehmen, um welches Konto es sich handelt und ob es dem privaten oder betrieblichen Bereich zugehörig ist.

Beispiele: privates Sparbuch des Unternehmers, Zeichnungsberechtigung über das Girokonto oder Sparbuch der Ehegattin/Kinder, Geschäftskonto des Unternehmens, Vertretungsbefugnis über ein Geschäftskonto eines anderen Unternehmens/einer anderen Person ( zB als Prokurist, Geschäftsführer), Zeichnungsberechtigung über das Konto eines Vereins (zB als Obmann/Obfrau).

Über die Zuordnung und Aufstellung der Konten hat eine Niederschrift zu erfolgen, die von den beteiligten Personen zu unterzeichnen ist.

Die Befragung zum Ergebnis der Einsicht in das Kontenregister von Einzelpersonenen hat unter Wahrung des Bankgeheimnisses vertraulich zu erfolgen.

Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH erfolgt eine Kontenregisterabfrage hinsichtlich der GmbH und der beiden Geschäftsführer. Die Befragung über das Ergebnis betreffend die GmbH erfolgt in Anwesenheit beider Geschäftsführer, jene über das Ergebnis der einzelnen Geschäftsführer hat mit jedem Einzeln zu erfolgen.

Hinweis: Andere Personen(wie etwa der Steuerberater) dürfen bei der Befragung über das Ergebnis der Kontenregistereinsicht nur mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen anwesend sein.

Wir empfehlen somit bereits jetzt über FinanzOnline die im Kontenregister hinterlegten Konten abzufragen. So sind Sie über den Datenstand beim Finanzamt informiert und können im Fall einer Außenprüfung eine rasche Zuordnung der Konten vornehmen.

Die Abfrage des eigenen Kontenregister ist nur über FinanzOnline möglich. Sollten Sie bislang keinen Zugang haben, kann die Beantragung nunmehr sinnvoll sein. Für Unternehmer ist darüber hinaus für die Abfrage eine Personifizierung mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich. Im Menüpunkt „Abfragen/Kontenregister" sind die von den Bankinstituten übermittelten Konten ersichtlich.

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