BEPS und MLI: Was ändert sich in Österreich?

Autor: Mag. Katrin Hauser

Datum: 11. Januar 2018

Am 7. Juni 2017 unterzeichnete Österreich gemeinsam mit 68 anderen OECD/G20-Staaten in Paris das „Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (MLI). Mit diesem Übereinkommen werden Ziele des BEPS-Aktionsplans umgesetzt. Aber was bedeuten diese neuen Bestimmungen für österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer? 

MLI: konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von BEPS  

Der Aktionsplan zu Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD/G20 hat folgendes Ziel: Gewinne sollen dort besteuert werden, wo tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung stattfinden. 

Konkret geht es darum, diese Bereiche des BEPS-Aktionsplans durch das MLI zu realisieren:

Das MLI tritt neben die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und modifiziert die zugrundeliegenden DBA:

MLI: Umsetzung in Österreich  

Um Probleme aufgrund von hybrider Gestaltungen zu vermeiden, wird die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat umgesetzt. So vermeidet man eine doppelte Nichtbesteuerung. 

Um Abkommensmissbrauch zu verhindern, ändert sich die Präambel der DBA wie folgt:

Neu aufgenommen wird als Mindeststandard der „Principle Purpose Test“ (PPT):

Die Antimissbrauchsregelung, die Drittstaatsbetriebsstätten betrifft, setzt Österreich optional um:

Die Maßnahme, die die Umgehung eines Betriebsstättenstatus vermeiden soll, wird wie folgt umgesetzt:

Für bestimmte Tätigkeiten greift die Ausnahme vom Betriebsstättenstatus nicht.

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