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Neuerungen Personalverrechnung 2023

Autor: Katharina Hettegger
Datum: 30. März 2023

Neues Jahr – neue Lohnnebenkostensätze
Neben geringfügigen Änderungen bei den Dienstgeberabgaben - welche für Arbeitgeber nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sind – gibt es noch ein paar weitere Neuerungen im Bereich der Personalverrechnung. Alle Änderungen im Detail:

Reduktion Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeitrag

Im Bereich der Lohnnebenkosten wurde der Dienstgeberbeitrag von 3,9% auf 3,7% reduziert (diese Reduktion muss in einem firmeninternen Aktenvermerk bestätigt werden). Des Weiteren wurde die Unfallversicherung von 1,2% auf 1,1% gesenkt.

Abschaffung kalte Progression

Die Einkommensteuertarife wurden 2023 indexiert. Das heißt, dass Arbeitnehmer für dasselbe Bruttogehalt im Jahr 2023 mehr Nettogehalt bekommen als im Jahr 2022, da weniger Lohnsteuer in Abzug gebracht wird.

Pendlerpauschale

Das im Rahmen des Antiteuerungspaketes erhöhte Pendlerpauschale gilt noch bis 30.06.2023. Hier ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern, bei welchen das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird, ab Juli ein niedrigeres Netto zur Auszahlung gelangt.
Im Zuge dessen möchten wir darauf hinweisen, dass das erhöhte Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 und 2023 mittels zusätzlicher Tabelle ermittelt werden muss.

Aufladen eines E-Autos – Sachbezug

Für das Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber (egal ob arbeitgebereigenes oder das E-Auto des Dienstnehmers) ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei arbeitgebereigenen E-Autos, die von Dienstnehmern auch privat genutzt werden, ist für das Laden an öffentlichen Ladestationen ebenfalls kein Sachbezug zu berücksichtigen. Ob für das Laden an Wallboxen des Dienstnehmers ein Sachbezug angesetzt werden muss, ist aufgrund der komplexen Gesetzeslage im Einzelfall zu prüfen.

Homeoffice bei Dienstnehmern im Ausland

Die coronabedingte Regelung, dass bei einer Überschreitung der 25%-Grenze keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit erfolgt, bleibt bis 30.06.2023 aufrecht. Ab 01.07.2023 ist bei Mitarbeitern, welche häufig im Ausland im Homeoffice tätig sind, wieder Vorsicht geboten. Hier ist abzuklären, welche Abkommen es mit dem jeweiligen Mitgliedsstaat hinsichtlich dieser Problematik gibt.

Teuerungsprämie

Wie schon 2022 darf auch im Jahr 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie bis zu € 3.000,00 an die Dienstgeber ausbezahlt werden. Bei der Auszahlung einer Teuerungsprämie über€ 2.000,00 ist dies einer bestimmten Gruppierung zu gewähren und schriftlich festzuhalten. Bei einigen Kollektivverträgen kann es auch vorkommen, dass eine solche Teuerungsprämie für 2023 verpflichtend vorgeschrieben wird.

Kollektivvertragserhöhungen

Wie allgemein bekannt, werden die Kollektivverträge jährlich neu verhandelt. Wir empfehlen einen regelmäßigen Blick auf den jeweils für Sie gültigen Kollektivvertrag in Hinblick auf etwaige Änderungen zu werfen.

Meldeverstoß Sozialversicherung

Der Beitrag, welcher im Jahr 2023 für einen Meldeverstoß bei der ÖGK zu zahlen ist, beläuft sich auf € 59,00. Meldeverstöße sind unter anderem nicht fristgerechte An- bzw. Abmeldungen.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Nicht neu, aber immer prüfungsrelevanter ist das verpflichtende Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen. Kontrollieren Sie regelmäßig die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Mitarbeiter, welche diese auch unterschreiben müssen. Geben Sie abrechnungsrelevante Informationen (Überstunden, Feiertagsarbeit) zeitnah an Ihre Personalverrechnung weiter!

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.

 

 

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