Das Arbeitszimmer – in Zeiten von Homeoffice einer genaueren Betrachtung wert

Foto: Christian Schneider

Autor: Martina Zoder

Datum: 30. November 2020

Viele Selbstständige und auch Dienstnehmer waren in den letzten Monaten bzw. sind immer noch im Homeoffice tätig. Im eigenen Zuhause musste Platz geschaffen werden. Der Küchentisch wurde kurzerhand zum Büroschreibtisch umfunktioniert oder ein leer stehender Raum wurde als Büro eingerichtet. Die private Nutzbarkeit der einzelnen Räume wurde eingeschränkt. Es mussten Arbeitsmittel oder auch notwendige Möbel angeschafft werden. Bei vielen Steuerpflichtigen ist der Gedanke aufgetaucht, dass dieser Mehraufwand sich doch steuerlich auch auswirken muss. 

Ein Arbeitszimmer samt Einrichtung ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Es müssen einige – strenge – Voraussetzungen erfüllt sein.

Tätigkeiten deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt sind zB Gutachter, Komponisten, Heimbuchhalter.

Tätigkeiten deren Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegt sind zB Lehrer, Politiker, Vortragende.

Zwischenfazit – oftmals keine Abzugsfähigkeit: Durch die gesetzlichen Einschränkungen kommt es leider nur in einer geringen Anzahl von Fällen zu einem steuerlich abzugsfähigen Arbeitszimmer. Auch durch die Empfehlung der Regierung – möglichst im Homeoffice zu arbeiten – ändert sich nichts an den steuerlichen Einschränkungen. Den meisten Steuerpflichtigen ist auch in dieser schwierigen Zeit ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestanden. Im Regierungsprogramm sind jedoch Erleichterungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorgesehen; eine Änderung bleibt abzuwarten.

Ausnahme: Der Dienstgeber ordnet Homeoffice an und die Voraussetzung des separat abgetrennten Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung liegt vor. In diesem Fall können die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Unabhängig vom Arbeitszimmer können beruflich angefallene Kosten steuerlich abgesetzt werden. Diese Kosten sind beispielsweise Büromaterialien, Telefon –und Internetkosten, Computer und Computerzubehör. Die abzugsfähigen Kosten betreffen natürlich nur den betrieblich bzw. beruflich genutzten Anteil, sofern diese nicht durch den Arbeitgeber (pauschal) abgegolten wurden. Der beruflich genutzte Anteil ist im Zweifelsfall zu schätzen, wobei die Finanzverwaltung bei Internet- und Telefonkosten sowie bei einem Laptop von einer privaten Nutzung von mindestens 40% ausgeht.

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