Als Dank für die erbrachte Leistung gelten Trinkgelder in einigen Branchen als üblich. Derzeit treiben aber hohe Nachforderungen Unternehmer auf die Barrikaden, da Krankenkassen derzeit bei Prüfungen verstärkt auch Sozialversicherungsbeiträge auf Trinkgelder nachfordern. Ein Grund hierfür ist, dass durch die vermehrten Kartenzahlungen die Trinkgelder transparenter werden.
Wie ist die derzeitige Gesetzeslage? Trinkgeld ist für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher Vorteil aus seinem Dienstverhältnis in Form von Geld. Daher ist es sozialversicherungspflichtig. Unter gewissen Bedingungen aber von der Lohnsteuer befreit.
Wann ist Trinkgeld lohnsteuerfrei?
Trinkgelder sind von der Lohnsteuer befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
Das bedeutet, dass das Geben von Trinkgeld in der Branche üblich sein muss. Der Betrag muss auch in der Höhe angemessen sein. Ein zu hohes Trinkgeld würde diese Bedingung nicht erfüllen. - Der Arbeitnehmer erhält das Trinkgeld von einem Dritten.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer das Trinkgeld direkt erhält. Eine pauschale Verteilung der Trinkgelder durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer wäre für die Steuerfreiheit schädlich. Trinkgelder an Einzelunternehmer oder Beteiligte einer GmbH sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Beispiel:
In einem Restaurant arbeiten ein Kellner, ein Koch und der Unternehmer selbst. Die Trinkgelder an den Unternehmer sind steuerpflichtige Einnahmen. Nur das von den Gästen zugewendete Trinkgeld an den Kellner und Koch ist steuerbefreit. Auch der Koch kann steuerfreies Trinkgeld erhalten, obwohl er keinen direkten Kontakt zu den Gästen hat. - Der Gast gibt das Trinkgeld freiwillig.
Ein fixer Geldbetrag oder Prozentsatz als Trinkgeld für die Leistung ist nicht mehr freiwillig und daher auch nicht steuerbefreit. Ein Trinkgeldvorschlag auf der Rechnung, der vom Gast geändert oder abgelehnt werden kann, ist zulässig. - Trinkgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die über den normalen Preis hinausgeht, ohne dass dafür eine zusätzliche Leistung erwartet wird.
Die Zahlung von Trinkgeld, wenn der Kunde dadurch eine zusätzliche Leistung erhält, ist nicht steuerfrei. Die zusätzliche Leistung ist zu versteuern.
Beispiel:
Ein Handwerker ist für eine Reparatur im Haus. Der Kunde gibt ihm Trinkgeld, damit er ein weiteres Problem behebt, dass aber nicht Teil des ursprünglichen Auftrags ist. Dies wäre eine zusätzliche Leistung, die zu versteuern ist. - Die Annahme von Trinkgeld darf nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich verboten sein. Beispielsweise dürfen leitende Angestellte, Beamte und Croupiers kein Trinkgeld annehmen.
Sofern die oben erwähnten Grundregeln eingehalten werden, gilt laut Information des Finanzministeriums auch eine Befreiung für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer.
Worauf ist bei der Sozialversicherung zu achten?
Trinkgelder werden als zusätzlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis in Form von Geld gesehen, wodurch sie sozialversicherungspflichtig sind. Sie müssen daher aufgezeichnet werden. Bei nachfolgenden Branchen, in denen Trinkgelder üblich sind, gibt es Trinkgeldpauschalen:
• Friseure
• Hotel- und Gastgewerbe
• Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder
• Taxi- und Mietwagenlenker
• Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure
Der Pauschalsatz kommt laut der Verlautbarung allerdings nur dann zur Anwendung, wenn beim jeweiligen Dienstnehmer keine erhebliche Abweichung zu den tatsächlich empfangenen Trinkgeldern vorliegen. Eine erhebliche Abweichung wäre nach der Verlautbarung dann gegeben, wenn die Trinkgelder über dem Doppelten der in der Verlautbarung vorgesehenen Pauschale liegen.
Erhaltene Trinkgelder in anderen Branchen sind der Lohnverrechnung mitzuteilen. Wenn Aufzeichnungen dazu fehlen, können die Werte bei einer Lohnabgabenprüfung geschätzt oder durch vergleichbare Werte anderer Unternehmen festgesetzt werden.
Schlussfolgerung
Das Thema Trinkgelder ist auch im aktuellen Regierungsprogramm erwähnt und wird evaluiert. Auch in den Medien wird derzeit viel spekuliert, zuletzt auch eine Aussage der ÖGK, dass auch ein Verzicht der Trinkgeld-Abgabe im Raum steht. Es bleibt daher abzuwarten, ob es zu einem Neuansatz der Regelung kommt. Bis dahin kann nur auf die derzeit bestehenden Grundlagen verwiesen werden und wir empfehlen, entsprechende Aufzeichnungen zu den Trinkgeldern zu führen.
Autor: Johannes Klausner
Datum: 15. Juni 2025
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