Aus ökologischen Gründen wurden unterschiedliche Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge festgelegt. Darauf basierend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also reine Elektrofahrzeuge – einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bislang einen E-Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste dafür somit keinen Sachbezug versteuern.
Unverändert gilt als Sachbezugswert für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb:
- 2 % der Anschaffungskosten, max. € 960 monatlich, bei einem CO₂-Ausstoß über der jeweils gültigen Grenze (2026: über 126 g/km WLTP),
- 1,5 % der Anschaffungskosten, max. € 720 monatlich, bei „ökologischen” PKW und Hybridfahrzeugen unterhalb dieser CO₂-Grenze
Neuregelung ab 1.1.2027
Gleichzeitig mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde der Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung am 10.6.2026 veröffentlicht. Das BBG 2027-2028 wurde am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossen. Die Begutachtungsfrist zur Verordnungsänderung ist am 21.6.2026 abgelaufen. Die Kundmachung steht allerdings noch aus.
Demnach entfällt die bisher gänzliche Sachbezugsbefreiung für E-Autos.
NEU: Künftig gilt für die Privatnutzung von E-Firmenautos gestaffelt:
| Zeitraum | Sachbezug in % der Anschaffungskosten | Deckelung pro Monat |
| bis 31.12.2026 | 0 % | n/a |
| 1.1.2027 – 31.12.2027 | 0,375 % | € 180 |
| ab 1.1.2028 | 0,625 % | € 300 |
Die steuerliche Anschaffungskosten-Obergrenze für den neuen Sachbezug bei E-Autos beträgt € 48.000 (brutto, inkl. USt). Unverändert gilt bei Verbrennern die Obergrenze von € 48.000 (inkl USt und NoVA). Eine Evaluierung dieser Regelung durch den Finanzminister ist für 2030 vorgesehen. Bis dahin ist keine weitere Anpassung geplant.
HINWEIS: Die Neuregelung des Sachbezugs knüpft an den jeweiligen Kalendermonat der Nutzung an, nicht an das Zulassungsdatum. Ein 2026 zugelassenes E-Auto wird ab 1.1.2027 ebenso vom neuen Sachbezug erfasst wie ein 2027 zugelassenes Neufahrzeug.
Vergleich E-Auto versus Verbrenner/Hybrid
Die künftige Belastung durch den Sachbezug lässt sich wie folgt zusammenfassen:
| Fahrzeugtyp | Sachbezug 2026 | Sachbezug 2027 | Sachbezug ab 2028 |
| E-Auto (0 g CO₂/km) | 0 % (max. € 0) | 0,375 % (max. € 180) | 0,625 % (max. € 300) |
| Ökologischer Verbrenner/Hybrid (CO₂ unter Grenzwert) | 1,5 % (max. € 720) | unverändert 1,5 % (max. € 720) |
unverändert 1,5 % (max. € 720) |
| Verbrenner/Hybrid (CO₂ über Grenzwert) | 2 % (max. € 960) | unverändert 2 % (max. € 960) |
unverändert 2 % (max. € 960) |
E-Auto weiterhin deutlich vorteilhafter
Ein E-Auto bleibt auch nach der Reform steuerlich klar begünstigt. Selbst der höchste E-Auto-Sachbezug ab 2028 (max. € 300) liegt deutlich unter dem Sachbezug eines vergleichbaren Verbrenners (max. € 960 bzw. € 720).
- Bei niedrigpreisigen E-Autos (z.B. Anschaffungskosten bis € 48.000) wirkt sich die prozentuelle Erhöhung im Verhältnis stärker aus als bei teureren Fahrzeugen, weil die Deckelung erst bei teureren Autos greift.
- Zusätzlich zum neuen Sachbezug ist ab 2027 erstmals auch ein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch (bzw. bei Gehaltsumwandlung ein tauschähnlicher Umsatz) zu berücksichtigen, weil E-Autos – anders als Verbrenner – grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (siehe Beispiel unten).
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