Sachbezug für E-Auto ab 1.1.2027

Aus ökologischen Gründen wurden unterschiedliche Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge festgelegt. Darauf basierend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also reine Elektrofahrzeuge – einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bislang einen E-Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste dafür somit keinen Sachbezug versteuern.

Unverändert gilt als Sachbezugswert für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb:

  • 2 % der Anschaffungskosten, max. € 960 monatlich, bei einem CO₂-Ausstoß über der jeweils gültigen Grenze (2026: über 126 g/km WLTP),
  • 1,5 % der Anschaffungskosten, max. € 720 monatlich, bei „ökologischen“ PKW und Hybridfahrzeugen unterhalb dieser CO₂-Grenze

Neuregelung ab 1.1.2027

Gleichzeitig mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde der Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung am 10.6.2026 veröffentlicht. Das BBG 2027-2028 wurde am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossen. Die Begutachtungsfrist zur Verordnungsänderung ist am 21.6.2026 abgelaufen. Die Kundmachung steht allerdings noch aus.

Demnach entfällt die bisher gänzliche Sachbezugsbefreiung für E-Autos.

NEU: Künftig gilt für die Privatnutzung von E-Firmenautos gestaffelt:

 

Zeitraum Sachbezug in % der Anschaffungskosten Deckelung pro Monat
bis 31.12.2026 0 % n/a
1.1.2027 – 31.12.2027 0,375 % € 180
ab 1.1.2028 0,625 % € 300

 

Die steuerliche Anschaffungskosten-Obergrenze für den neuen Sachbezug bei E-Autos beträgt €  48.000 (brutto, inkl. USt). Unverändert gilt bei Verbrennern die Obergrenze von € 48.000 (inkl USt und NoVA). Eine Evaluierung dieser Regelung durch den Finanzminister ist für 2030 vorgesehen. Bis dahin ist keine weitere Anpassung geplant.

HINWEIS: Die Neuregelung des Sachbezugs knüpft an den jeweiligen Kalendermonat der Nutzung an, nicht an das Zulassungsdatum. Ein 2026 zugelassenes E-Auto wird ab 1.1.2027 ebenso vom neuen Sachbezug erfasst wie ein 2027 zugelassenes Neufahrzeug.

Vergleich E-Auto versus Verbrenner/Hybrid

Die künftige Belastung durch den Sachbezug lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Fahrzeugtyp Sachbezug 2026 Sachbezug 2027 Sachbezug ab 2028
E-Auto (0 g CO₂/km) 0 % (max. € 0) 0,375 % (max. € 180) 0,625 % (max. € 300)
Ökologischer Verbrenner/Hybrid (CO₂ unter Grenzwert) 1,5 % (max. € 720) unverändert
1,5 % (max. € 720)
unverändert
1,5 % (max. € 720)
Verbrenner/Hybrid (CO₂ über Grenzwert) 2 % (max. € 960) unverändert
2 % (max. € 960)
unverändert
2 % (max. € 960)

 

E-Auto weiterhin deutlich vorteilhafter

Ein E-Auto bleibt auch nach der Reform steuerlich klar begünstigt. Selbst der höchste E-Auto-Sachbezug ab 2028 (max. € 300) liegt deutlich unter dem Sachbezug eines vergleichbaren Verbrenners (max. € 960 bzw. € 720).

  • Bei niedrigpreisigen E-Autos (z.B. Anschaffungskosten bis € 48.000) wirkt sich die prozentuelle Erhöhung im Verhältnis stärker aus als bei teureren Fahrzeugen, weil die Deckelung erst bei teureren Autos greift.
  • Zusätzlich zum neuen Sachbezug ist ab 2027 erstmals auch ein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch (bzw. bei Gehaltsumwandlung ein tauschähnlicher Umsatz) zu berücksichtigen, weil E-Autos – anders als Verbrenner – grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (siehe Beispiel unten).

Bildnachweis: Stock-Fotografie-ID: 1440966572