Autor: Mag. Katrin Hauser
Datum: 22. Februar 2018
Seit dem 1. Jänner 2018 braucht es keinen Notar mehr, um eine Einpersonen-GmbH oder „Standard-GmbH“ zu gründen. So können Gründungen beschleunigt und verbilligt werden. Allerdings gilt diese Vereinfachung nur unter bestimmten Voraussetzungen und die Gründung muss korrekt ablaufen.
Ohne Notariatsakt, ohne Beglaubigung
Für die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist entsprechend dem Deregulierungsgesetz 2017, § 9a im GmbH-Gesetz, kein Notariatsakt erforderlich. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch kann ohne Beglaubigung durchgeführt werden.
Sowohl die Erklärung über die Errichtung als auch die Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch können stattdessen in elektronischer Form erfolgen, wenn diese sicherstellt, dass die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann (zum Beispiel Handysignatur, Bürgerkarte).
Einpersonen-GmbH: Voraussetzungen beachten
Vereinfachte GmbH-Gründung: Schritt für Schritt
Notar bietet umfassende Beratung
Bei der vereinfachten Gründung muss ein Notar nun nicht mehr zwingend beigezogen werden. Somit entfällt allerdings auch seine Aufklärungsfunktion.
Gibt es Zweifel, zum Beispiel ob der Firmenwortlaut zulässig ist oder wenn die Gründerin oder der Gründer in rechtlicher und unternehmerischer Hinsicht unerfahren sind, sollte weiterhin ein Notar kontaktiert werden.
Die Gesellschaftsgründung beim Notar kostet durch die Änderung im Notariatstarifgesetz weniger als bisher.