Autor: Dr. Lukas Haigermoser/ Ing. Christoph Klinger LLM.oec
Datum: 11. April 2022
Seit Februar 2020 konnte ein Teil der nichtselbständigen und selbständigen Tätigkeiten nicht nur am Standort des Unternehmens ausgeübt werden, sondern auch im Homeoffice am Wohnsitz des Dienstnehmers oder des Unternehmers. Aber ist ein Homeoffice-Arbeitsplatz überhaupt eine steuerliche Betriebsstätte?
Grundsätzlich gilt nach der BAO als Betriebsstätte:
Vor allem wenn grenzüberschreitend gearbeitet wird, sind die Folgen einer Betriebsstätte weitreichend: Eine steuerliche Registrierung für Inländer im Ausland sowie vice versa für Ausländer im Inland ist dann nämlich verpflichtend. Auch die Betriebsstätten Gewinne oder Verluste müssen im jeweils anderen Land anteilig ermittelt und steuerlich veranlagt werden. Bei grenzüberschreitendem Homeoffice ist die Tätigkeit daher immer genau zu prüfen.
Beispiele für solch grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeiten sind:
Laut EAS-Auskunft und aktueller Verrechnungspreisrichtlinie des BMF ist bei der Verfügungsmacht die zeitliche Nutzung des Homeoffice-Arbeitsplatzes relevant:
Tritt die Homeoffice-Arbeitsstätte nach außen im Geschäftsverkehr auf, ist in jedem Fall von einer Betriebsstätte auszugehen – hier wird die Verfügungsmacht als gegeben angenommen. Das gilt vor allem dann, wenn das Homeoffice als offizielle Adresse und Anlaufstelle des Unternehmens dient und dort Kundenbesprechungen, Auftragserfüllungen, Serviceleistungen etc. direkt erbracht werden.
Werden im Homeoffice ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten geleistet, gelten im internationalen Steuerrecht diese Einrichtungen nicht als Betriebsstätte – selbst wenn die Kriterien erfüllt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Buchhalter (Hilfsfunktion) im Ausland im Homeoffice sitzt und so seine Arbeitsleistung an seinen inländischen Arbeitgeber erbringt.
Wir empfehlen immer eine individuelle und tiefer gehende Prüfung. Nur diese kann ermitteln, ob es sich bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz um eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft, oder um eine ausländische Betriebsstätte einer inländischen Gesellschaft handelt – egal ob als selbständige oder unselbständige Tätigkeit. Die endgültige Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab.