Kleinunternehmerregelung neu ab 2025

Mit Wirkung ab 01.01.2025 ergeben sich wesentliche Änderungen für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer.

Umsatzgrenze

Die bisherige Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 wurde auf EUR 55.000,00 angehoben. Es ist zu beachten, dass es sich bei der bisherigen Grenze um eine Nettoumsatzgrenze handelt, die neue Grenze bezieht sich auf den Bruttoumsatz.

Beobachtungszeitraum

Bis 2024 wurde auf den aktuellen Veranlagungszeitraum abgestellt. Ein Überschreiten der Umsatzgrenze führte dazu, dass alle Umsätze des gesamten Wirtschaftsjahres der Umsatzsteuer unterlagen (Anpassung der unterjährig ausgestellten Ausgangsrechnungen, etc.).
Ab 2025 ist der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres ausschlaggebend sowie der Umsatz im laufenden Jahr. Die Kleinunternehmerregelung kann somit angewendet werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr ebenfalls noch nicht erreicht ist. Kommt es im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Umsatzgrenze, tritt ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuerpflicht ein (keine Anpassungen der bisherigen Ausgangrechnungen notwendig).

Toleranzregelungen

Wegfall der bestehenden Toleranzregelung, wonach ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 15% innerhalb von 5 Jahren unbeachtlich ist.
Neu: Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 kann die Kleinunternehmerregelung bis zum Jahresende beibehalten werden, wenn insgesamt nicht mehr als EUR 60.500,00 Bruttoumsatz erzielt werden (10%-Regelung).
Beispiel: Unternehmer A erzielt im Jahr 2024 Umsätze von EUR 38.000,00 brutto. Im Jahr 2025 werden Umsätze von EUR 58.000,00 brutto erzielt.
Es handelt sich im Jahr 2024 um einen Kleinunternehmer, da die Nettoumsatzgrenze von 35 TEUR nicht überschritten wurde (Nettoumsatz 31,6 TEUR). Im Jahr 2025 kann ebenfalls für das gesamte Jahr die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, da die Umsatzgrenze von 55 TEUR überschritten wurde, jedoch um nicht mehr als 10%. Im Jahr 2026 kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr herangezogen werden, da die Umsätze im Jahr 2025 (Vorjahr) über 55 TEUR lagen.

Verzichtserklärung

Wie bisher besteht die Möglichkeit auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung zu verzichten. Dieser Verzicht bindet den Unternehmer für mindesten 5 Kalenderjahre und kann anschließend bei Vorliegen der Voraussetzungen bis Ende Jänner eines Kalenderjahres schriftlich widerrufen werden (der Widerruf gilt für das Kalenderjahr des Widerrufes).

Einführung einer EU-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Alle EU-Unternehmer mit Umsätzen in anderen EU-Mitgliedsstaaten von nicht mehr als EUR 100.000,00 können in all jenen Ländern Kleinunternehmer sein, in denen sie die nationalen Grenzen nicht überschreiten (Antragspflicht).

 

Autor: Mag. Sabine Wenger

Datum: 30. April 2025

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.