Autor: Birgit Wegmayr LLM. oec.
Datum: 13. August 2018
Klarheit zur Kfz-Nutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine Verordnung vom 19. April 2018 regelt, wie der geldwerte Vorteil bewertet wird, wenn wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Firmenautos auch privat nutzen. Die Bewertung ist nun an jene der Dienstnehmer angeglichen.
Verordnung gilt ab 2018
Die neue Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 erstmalig anzuwenden und gilt für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wesentlich beteiligt ist ein Geschäftsführer, wenn er
Zwei Varianten, um den geldwerten Vorteil zu berechnen
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung muss ermittelt werden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Kraftfahrzeug der Gesellschaft betrieblich und privat nutzt.
Um den geldwerten Vorteil zu bestimmen, gibt es zwei Varianten:
Sachbezug vs. tatsächliche Kosten: je nach Situation entscheiden
Es sollte immer individuell entschieden werden, was vorteilhafter ist: Entweder durch den Sachbezug den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung zu ermitteln oder durch die tatsächlichen Kosten.
In jedem Fall bringt die Verordnung Vorteile für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Elektrofahrzeuge auch privat nutzen: Wie bei Dienstnehmern ist dafür kein Sachbezug anzusetzen.