Autor: Daniela Santner LLM.oec. BA
Datum: 25. Mai 2018
Welche Schenkungen müssen gemeldet werden? Und von wem?
Auch wenn es seit dem 1. August 2008 in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt: Die Grunderwerbssteuer für Liegenschaften ist nach wie vor zu zahlen und für bestimmte Schenkungen gilt eine Anzeigepflicht.
Grunderwerbssteuer für Liegenschaften, Schenkungsmeldung für Vermögenswerte
Für alle Häuser und Wohnungen, die vererbt oder geschenkt werden, ist Grunderwerbssteuer zu entrichten. Andere Schenkungen und Vermögenswerte müssen nach dem Schenkungsmeldegesetz angezeigt werden:
Schenkungen zu Lebzeiten sind anzeigepflichtig
Schenkungsmeldungen sind allerdings nur notwendig, wenn…
Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
Von der Anzeigepflicht befreit sind insbesondere folgende Schenkungen:
Erwerber, Zuwender, Notare, Rechtsanwälte: Meldepflicht innerhalb von drei Monaten
Sowohl der Geschenknehmer (Erwerber) als auch der Geschenkgebende (Zuwender) sind verpflichtet die Schenkung dem Finanzamt zu melden. Aber auch Notare und Rechtsanwälte, die bei der Schenkung mitgewirkt haben, müssen diese anzeigen. Ab dem Erwerb oder dem Überschreiten der betragsmäßigen Grenzen hat man drei Monate Zeit die Schenkungsanzeige zu übermitteln.
Nicht-Anzeige führt zu Geldstrafen
Wird die Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, sieht das Finanzstrafrecht Geldstrafen bis zu 10 Prozent des Wertes des Geschenkes vor.
Bitte beachten Sie:
Eine Selbstanzeige für unterlassene Schenkungsmeldungen ist strafbefreiend nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist möglich!