Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025: Was Arbeitgeber wissen müssen

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Seit der Corona-Pandemie ist es eine Herausforderung für Arbeitgeber geworden sich im Mitarbeiterprämiendschungel zurecht zu finden. In den vergangenen Jahren sorgten vor allem die Corona-Prämie, die Teuerungsprämie, die Mitarbeiterprämie 2024 und die Mitarbeiterbeteiligungen für Unsicherheiten. Auch für das Jahr 2025 gab es keine Komplexitätsentschärfung. So unterscheidet sich die Mitarbeiterprämie 2025 ebenfalls wieder von den bisherigen Varianten. Im Folgenden sollen deshalb die Unterschiede zwischen den Mitarbeiterprämien 2024 und 2025 sowie den Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich dargestellt werden.

Was ändert sich?

Zentral ist, dass die Mitarbeiterprämie 2025 nicht mehr wie bisher (zB Mitarbeiterprämie 2024) von allen Abgaben befreit ist, sondern nur noch von der Lohnsteuer. Das heißt im Falle einer Auszahlung fallen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Sozialversicherungsbeiträge an. Weiters hat sich die Höhe der Prämie verändert, im Jahr 2024 konnten noch 3.000 € abgabenfrei ausbezahlt werden, im Jahr 2025 hat sich dieser Betrag auf 1.000 € steuerfrei (= nicht abgabenfrei) reduziert.

Mit diesen Nachteilen geht ein bürokratischer Vorteil einher. Während die Mitarbeiterprämie 2024 noch kollektivvertraglich geregelt sein musste, um abgabenfrei zu bleiben, braucht es diese Voraussetzung seit 2025 nicht mehr.

Was gilt weiterhin?

Wie schon im Jahr 2024 kann die Prämie 2025 unabhängig von Gruppenmerkmalen auch einzelnen Arbeitnehmern ausbezahlt werden – zum Beispiel Schlüsselkräften. Wichtig ist nur, dass die Auswahl betrieblich begründet und sachlich nachvollziehbar ist.

Die Prämie kann nach wie vor entweder am Stück (1.000 €) oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden (zB 2 x 500 €). Wie bereits in den Vorjahren gilt die Frist, dass Prämienzahlungen bis Mitte Februar des Folgejahres noch dem Vorjahr zugeordnet werden können.

Gemeinsam ist allen Prämienarten, ihr Sondercharakter. Es muss sichergestellt sein, dass die Zahlungen keine regulären Entgeltbestandteile ersetzen, bereits bestehende Vereinbarungen über Boni oder Leistungsprämien können nicht einfach als steuerfreie Prämien umdeklariert werden. Eine Ausnahme galt nur für das Jahr 2024, hier gab es die Möglichkeit in bestimmten Fällen einen Teil der Kollektivvertragserhöhung in eine Prämie umzuwandeln.  Für 2025 gilt das nicht. Gehaltserhöhungen bleiben steuerpflichtig.

Unterschiede kennen: Mitarbeiterbeteiligung ist nicht gleich Mitarbeiterprämie

Mitarbeiterprämien müssen von Mitarbeiterbeteiligungen unterschieden werden. Letztere stellen ein dauerhaftes Instrument dar, um Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Dies ist unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis möglich, vorausgesetzt es besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Der höchstmögliche steuerfreie Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 3.000 € jährlich. Arbeitgeber können im Gegensatz zu den Mitarbeiterprämien, im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen, ihre Arbeitnehmer nicht einzeln begünstigen. Es sind Gruppenmerkmale (zB alle in einer Abteilung) festzulegen nach denen Auszahlungen steuerfrei gewährt werden dürfen. Allerdings kann die Verteilung innerhalb einer Gruppe nach objektiven Merkmalen gestaffelt sein (zB nach Betriebszugehörigkeit). Zu beachten ist, dass die Summe der ausbezahlten Gewinnbeteiligung immer durch den Unternehmenserfolg gedeckt sein muss.

In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass bei gleichzeitiger Gewährung von Mitarbeiterbeteiligung und Mitarbeiterprämie der gemeinsame steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden darf. Eine Kombination beider Maßnahmen mit jeweils voller Ausschöpfung – also insgesamt 4.000 € – wäre somit nicht steuerfrei möglich.

Mitarbeiterbegünstigungen in der Übersicht
  Mitarbeiterprämie 2024 Mitarbeiterprämie 2025 Mitarbeiterbeteiligung
Höhe 3.000 € 1.000 € 3.000 €
Befreiung gilt für… LSt, KommSt, DB, DZ, SV-Beiträge LSt LSt
Individuelle Gewährung möglich? Ja Ja, mit betrieblicher Begründung und sachlicher Rechtfertigung. Nein, es müssen nach objektiven Kriterien begünstigte Gruppen gebildet werden.
Kollektivvertragliche Ermächtigung notwendig? Ja Nein Nein
Sondercharakter erforderlich? Ja Ja Ja
Deckelung mit Unternehmenserfolg erforderlich? Nein Nein Alle gewährten Beteiligungen müssen im Vorjahresergebnis gedeckt sein (EBIT).

 

 

Autorin: Alexandra Gruber, BSSc. LLB.oec

Datum: 30. September 2025

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.