In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I und den neu angekündigten Energiekostenzuschuss II informiert. Wir möchten Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und haben Ihnen nachstehend die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammengefasst:
Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022):
- Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das 4. Quartal 2022, wurde nicht nur der förderfähige Zeitraum verlängert, sondern auch – allerdings nur für die verlängerten Monate – eine Ausweitung der förderfähigen Energieträger beschlossen. Für das 4. Quartal 2022 sind zusätzlich Wärme, Kälte und Dampf förderbar.
- Des Weiteren wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
- Die Förderuntergrenze wird für das 4. Quartal 2022 mit € 750 festgesetzt.
- Die Voranmeldungsphase ist bereits seit 14. April abgelaufen.
- Die Antragsphase hat am 17. April 2023 begonnen und läuft bis zum 16. Juni 2023.
TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.
Energiekostenzuschuss II:
- Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
- Für alle antragstellenden Unternehmen gilt eine Beschränkung von Bonizahlungen sowie eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
- Für die Antragsberechtigung der Förderstufen 3 bis 5 muss das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Dabei müssen bis 31.12.2024 mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
Energiekostenpauschale:
Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:
- Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
- Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
- Förderfähiger Zeitraum: Es werden 3 unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
-1.2.2022 bis 31.12.2022
-1.2.2022 bis 30.9.2022
-1.10.2022 bis 31.12.2022
- Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.4.2023 unter
www.energiekostenpauschale.at für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft
(FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.
HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.Die Förderung muss vom Unternehmer selbst beantragt werden. Wir als Steuerberater können daher
das Ansuchen nicht stellvertretend für Sie einreichen.Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.
Stand: 18.04.2023
Bild: Zoltan Tarlacz – https://www.istockphoto.com/