Damit Sie keine Fristen und Termine zwischen Juli und Ende September 2026 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.
JULI 2026
1.7.2026: 4,9 % Umsatzsteuer für bestimmte Nahrungsmittel
1.7.2026: Neuregelung einer Nachweispflicht für Wegzugsbesteuerung
1.7.2026: früheste Möglichkeit der Zahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026
1.7.2026: NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt und Verschärfung der Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse
1.7.2026: fester Zollsatz von € 3 für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen
SEPTEMBER 2026
30.9.2026: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.
30.9.2026: Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.
30.9.2026: letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt
30.9.2026: Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).
Bildnachweis: Stock-Fotografie-ID: 1350543097

