„Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen. Hier einige Vorschläge:
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kommen oder Sachbezüge eben nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt.
TIPP: In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, um die begünstigte Versteuerung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % zu nutzen.
Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung.
Achtung: Werden im laufenden Kalenderjahr 2026 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge nach Tarif versteuern.
Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
TIPP: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist, wäre auch eine SV-freie Bezugsumwandlung möglich. Andernfalls besteht Sozialversicherungspflicht.
Mitarbeiterbeteiligungen und Mitarbeiterprämie
Mitarbeiterbeteiligungen
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.
Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein Start-up sein muss, sondern lediglich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesellschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (z.B. der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75 % des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5 % und die restlichen 25 % des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest drei Jahre gehalten wurden bzw. das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet.
Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie
Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahresgewinn des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen (= Mitarbeitergewinnbeteiligung).
Alternativ kann im Jahr 2026 wieder eine, diesmal sehr unattraktive, steuerfreie Mitarbeiterprämie von nur bis zu € 500 pro Jahr und MA ausbezahlt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Die Anwendungsvoraussetzung ist heuer wieder strenger und verlangt entweder die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung oder mangels Betriebsrat auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
Achtung: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohnsteuerfrei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen an.
TIPP: Soll dem Mitarbeiter letztmalig in 2026 eine Mitarbeiterprämie zugewendet werden, achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.
Geschenke, Betriebsveranstaltungen, Jubiläen
Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu einem Freibetrag von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Wenn Sachgeschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CD, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht, sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
TIPP: Sachgeschenke an Dienstnehmer sind bis zu € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.
Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
TIPP: Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365 pro Person und Jahr steuerfrei.
TIPP: Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind zusätzlich zum allgemeinen Geschenkrahmen bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.
Kinderbetreuungskosten: € 2.000 Zuschuss steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 2.000 jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Die Betreuung muss in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
TIPP: Inzwischen ist die administrative Abwicklung unkompliziert möglich. Der Zuschuss kann entweder direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson oder in Form von Gutscheinen geleistet werden oder es werden dem Arbeitnehmer die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.
Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel („Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).
Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Telearbeit
Mit 1.1.2025 wurde Homeoffice in Telearbeit umbenannt und im Gesetz so kodifiziert. Unverändert gilt die Regelung zur Abgeltung der Mehrkosten durch den Arbeitgeber, der an seine Mitarbeiter bei Telearbeit für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Telearbeitstag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen kann. Für die Berücksichtigung dieses Telearbeitspauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt werden.
Um die Telearbeitstage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Telearbeitstage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.
Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
TIPP: Das Telearbeitspauschale gilt nur noch für das Kalenderjahr 2026. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird dieses Pauschale – analog der Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige – restlos gestrichen.
Zusätzlich können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines (steuerlichen) Arbeitszimmers (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2026 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest an 26 Tagen Telearbeit geleistet wurde. Diese Voraussetzung entfällt ab dem Kalenderjahr 2027, da das Telearbeitspauschale gänzlich gestrichen wird.
TIPP: Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen ausschließlich beruflich genutzte Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.

