Wichtige Änderungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 01.07.2026

zobl.bauer.

Durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz („NaBeG“) treten mit 1. Juli 2026 unter anderem neue gesetzliche Vorgaben in Kraft, die die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen betreffen. Für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften bedeutet das: mehr verpflichtende Angaben, höhere Strafrahmen und neue Dokumentationspflichten.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte kompakt zusammengefasst.

Neue Zusatzangaben bei der Einreichung

Bei Einreichungen, die nach dem 30. Juni 2026 beim Firmenbuchgericht einlangen, müssen gesetzliche Vertreter im Sinne des § 277 Abs. 4 UGB zusätzlich angeben:

  • Kategorie des Unternehmens (z. B. kapitalmarktorientiert, Größenklasse, Unternehmen von öffentlichem Interesse, bestimmte Branchenangaben wie z. B. Mineralölgewinnung, Bank, Versicherung …)
  • Inwieweit die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht, wenn die Größenklasse „groß“ im Sinne des UGB vorliegt
  • Inwieweit eine Pflicht zur Erstellung eines Corporate-Governance-Berichts besteht
  • Ob eine Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen besteht

Diese Angaben sind nicht öffentlich sichtbar, dienen jedoch dem Firmenbuchgericht zur Prüfung der Vollständigkeit.

Konzernabschlusspflicht

Ebenfalls bei Einreichungen von Jahresabschlüssen nach dem 30. Juni 2026 müssen Mutterunternehmen bzw. Holdinggesellschaften erklären:

  • ob eine Konzernabschlusspflicht besteht und, wenn nein, welcher Befreiungstatbestand gegebenenfalls vorliegt,
  • ob Verpflichtungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Erstellung eines konsolidierten Corporate-Governance-Berichts oder zur Erstellung eines konsolidierten Zahlungsberichts bestehen.
Erhöhte Zwangsstrafen

Im Zuge des NaBeG wurden auch die im UGB vorgesehenen Zwangsstrafen deutlich erhöht. Die Zwangsstrafen umfassen nun auch die oben angeführten neuen Zusatzangaben, sofern diesen Erklärungspflichten nicht nachgekommen wird.

Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können künftig folgende Strafen verhängt werden:

  • bis zu 7.000 € (für kleine Kapitalgesellschaften bis zu 3.600 €),
  • bei großen Gesellschaften können sich diese Strafen bis zu 50.000 € erhöhen.

Die neuen Strafrahmen gelten allerdings erst für Abschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. März 2026.

Entfall der Unterschrift

Für Geschäftsjahre ab dem 1. April 2025 entfällt die Pflicht, Jahresabschlüsse oder andere Berichtsunterlagen durch die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Dokumentationspflicht bleibt jedoch bestehen. Die Unterschrift kann weiterhin verwendet werden, ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich, sofern durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, dass der aufgestellte Jahresabschluss nachträglich nicht verändert werden kann (oder eine Änderung mit der dokumentierten Fassung vergleichbar ist).

Unsere Meinung

Die im Zuge des NaBeG neu umgesetzten Offenlegungsvorschriften sollen offenbar – basierend auf großen Insolvenzfällen der jüngeren Vergangenheit – zu einer besseren Informationslage der Firmenbuchgerichte beitragen und zudem die Kontrolle einer etwaigen Konzernabschlussverpflichtung ermöglichen.

Zwischenzeitlich kann man sich durch eine Offenlegung des Jahresabschlusses bis inklusive 30.06.2026 die neuen Zusatzangaben für das abgelaufene Wirtschaftsjahr noch für ein weiteres Jahr ersparen, was aufgrund möglicher neuer Berichtspflichten erhebliche Vorteile bringen kann.

Wir stehen für eine Beratung gerne zur Verfügung.

 

Autorin: Dr. Lukas Haigermoser

Datum: 13.05.2026

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.