Erhöhung Kilometergeld und inländisches Tages- und Nächtigungsgeld ab 2025

Auto Steuern
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Kilometergeld

Das Kilometergeld wurde mit 01.01.2025 nach vielen Jahren ohne Erhöhung von € 0,42 auf € 0,50 angehoben und dient als Pauschalabgeltung für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges bei Dienstreisen. Das amtliche Kilometergeld kann vom Arbeitgeber für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden und ersetzt im Wesentlichen sämtliche Aufwendungen, welche durch das Kraftfahrzeug verursacht werden.

Der Nachweis über die beruflich veranlassten Fahrten ist entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch andere Aufzeichnungen zu erbringen. Das Fahrtenbuch bzw andere Aufzeichnungen müssen folgende Informationen beinhalten. Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt. Ordnungsgemäße Angaben in Fahrtenbücher oder in anderen Aufzeichnungen führen oftmals zu Auffassungsunterschiede mit den Abgabenbehörden und können beträchtliche Steuernachzahlungen nach sich ziehen.

Kilometergelder sind auch für Mitfahrer: innen sowie bei Verwendung von Motorrädern oder Fahrrädern vorgesehen, wobei diese nach einer Erhöhung mit 01. Jänner 2025 bereits mit 01. Juli 2025 wieder reduziert wurden. Der aktuelle Kilometergeldersatz für Mitfahrer: innen beträgt € 0,15, für Motoräder € 0,25 und für das Fahrrad € 0,25.

Wird vom Arbeitgeber für betriebliche veranlasste Fahrten weniger als das amtliche Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Inländisches Tages- und Nächtigungsgeld

Neben dem Kilometergeld wurde mit 01. Jänner 2025 auch das inländische Tages- und Nächtigungsgeld erhöht. Für Dienstreisen ist nun ein volles Tagesgeld bis zu € 30,0 (anstatt € 26,40) für 24 Stunden steuerfrei vorgesehen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für je angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Die Tagesgelder sind pro bezahltes Mittagessen bzw Abendessen durch den Arbeitgeber um € 15 zu kürzen.

Das pauschale Nächtigungsgeld wurde von € 15,0 auf € 17,0 erhöht. Bei Nachweis von den tatsächlichen Kosten, können diese steuerfrei ausbezahlt werden.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als die gesetzlichen Höchstbeträge kann wiederum die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zu beachten ist aber, dass lohngestaltende Vorschriften (überwiegend in Kollektivverträgen) zum Teil noch ein niedrigeres Tagesgeld vorsehen (beispielsweise noch ein Tagesgeld von € 26,40). Zahlt der Arbeitgeber freiwillig € 30,0 ist der übersteigende Betrag unter Umständen steuerpflichtig (weil zum Beispiel ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde), sodass die Auszahlung von Tagesgeldern insbesondere im Zusammenspiel mit den zahlreichen Kollektivertragsregelungen durchaus herausfordernd sein kann. Hingegen darf Kilometergeld, auch wenn der anzuwendende Kollektivvertrag einen niedrigeren Satz vorsieht, immer bis zu € 0,50 steuerfrei ausbezahlt werden.

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Autor: Ing. Mag. Leonhard Müllauer

Datum: 19. August 2025

 

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