ESG-Berichterstattung & Omnibus-Paket: Was ist nun zu tun?

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Es wird vorerst einfacher – zumindest in puncto Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die EU-Kommission plant mit ihrem sogenannten „Omnibus-Paket“ weitreichende Entlastungen für betroffene Unternehmen. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die zentralen Änderungen, Vorbereitungstipps und über mögliche Chancen, die die neuen Regelungen auch indirekt Betroffenen & KMUs bieten.

Worum handelt es sich beim Omnibus-Paket?

Bereits am 26.2.2025 hat die EU-Kommission den Vorschlag für „Omnibus 1“ veröffentlicht. Ziel der Initiative ist es, die gesetzlichen Vorgaben in puncto der geplanten, erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorab zu verschlanken, um so die Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Betroffen von den Änderungen ist neben der EU-Taxonomie-Verordnung unter anderem auch die EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive). Sie ist am 5.1.2023 mit dem Ziel in Kraft getreten, Transparenz und Verantwortung der Unternehmen in puncto Nachhaltigkeit voranzutreiben und Nachhaltigkeitsinformationen vergleichbarer Art zugänglich zu machen.

 Welche Punkte ändern sich nun konkret?
  • Eine zentrale Maßnahme ist das „Stop-the-Clock-Prinzip“, also eine Verschiebung der Zeitpunkte, ab der die CSRD-und CSDD-Pflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) gelten:
    • Zeitliche Verschiebung für die sogenannte „zweiten Welle“: Große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter oder 50 Millionen Euro Umsatz), die bisher noch keinen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen mussten, müssen erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichterstatten (bislang 2025).
    • Für die Unternehmen der „dritten Welle“ (kleine und mittelgroße Public-Interest-Entitys) verschiebt sich die Berichtspflicht auf das Jahr 2028.
  • Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen überarbeitet und vereinfacht werden – künftig sollen weniger Datenpunkte und damit Informationen veröffentlicht werden. Ein Vorschlag dafür soll von EFRAG (European Financial Reporting Adivsory Group AISBL) bis 31.12.2025 erarbeitet werden.
  • Begrenzung des Prüfungsniveaus: Das Prüfniveau soll bei „limited assurance“ bleiben, es ist keine Erweiterung vorgesehen.
Welche Vorschläge werden zusätzlich dazu noch verhandelt?

Gleichzeitig wird unter anderem beraten,

  • den Anwendungsbereich der zweiten Welle insgesamt zu reduzieren – Anhebung der Schwellenwerte (auf 1000 Mitarbeiter und 50 Millionen Euro Umsatz),
  • den sogenannten Value-Chain-Cap anzupassen: Die obligatorische Informationsabfrage von berichtspflichtigen an nicht-berichtspflichtige Unternehmen wird beschränkt. Hauptsächlich die Inhalte des VSME-Standards (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SME) sollen abgefragt werden und
  • zudem soll es keine Sektoren-spezifische Standards (sektorspezifisches ESRS) geben.
Wen betreffen die bereits beschlossenen neuen Regelungen?

Schätzungen zufolge fallen 80% der zunächst betroffenen Unternehmen durch den Aufschub vorerst nicht mehr unter die Regelungen der CSRD (siehe dazu auch oben).

Nicht betroffen von der zeitlichen Verschiebung, dem „Stop-the-Clock-Prinzip“, sind hingegen Unternehmen (große PIESs), für die bereits die EU-Taxonomie oder die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) gelten.

Auch viele kleinere Unternehmen sind indirekt betroffen, sofern sie an Konzerne liefern und damit Teil der Konzern-Lieferketten werden:  Sie werden immer öfter aufgefordert, Informationen zu unterschiedlichen ESG-Thematiken offenzulegen, auch wenn sie selbst nicht den Berichtspflichten unterliegen.

Wie ist nun vorzugehen?

Für Unternehmen der zweiten und dritten Welle ist „Stop-the-Clock“ ein Vorteil: Nun bleibt mehr Zeit für die Vorbereitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Anpassung interner Prozesse – für betroffene Unternehmen ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen, um die Recherche- und Dokumentationspflichten fristgerecht umsetzten zu können. Wir stehen bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung und begleiten sie hierbei gerne.

Gibt es durch das Omnibus-Paket auch neue Standards für Klein- und Mittelbetriebe?

Klein- und Mittelbetriebe sind vom Omnibus-Paket bisher nicht betroffen. Allerdings: Nicht nur Kunden und Lieferanten fordern im Zuge von Aufträgen immer öfters Nachhaltigkeits-relevante Daten an. Auch andere Stakeholder interessieren sich zunehmend für die ESG-Informationen der Unternehmen –etwa auch Banken zeigen nun bei Kreditvergaben vermehrt Interesse an Nachhaltigkeitsaspekten.

Der freiwillige Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME, Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) der EFRAG kann helfen, derartige angefragte Nachhaltigkeitsinfos Ressourcen-schonend zu beantworten und sich in puncto Nachhaltigkeit zu positionieren. Denn freiwillig erstellte VSME-Berichte beinhalten standardisierte, marktübliche ESG-Informationen und können so bei vielerlei Anfragen einfach und schnell übermittelt werden –etwa das Ausfüllen der derzeit kursierenden Fragebögen entfällt damit.

Für KMUs lohnt es sich daher, einen VSME-Bericht ins Auge zu fassen – gerne stehen wir Ihnen auch hier bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung und begleiten Sie gerne.

 

Hinweis: Die geplante Veranstaltung „Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMUs: Neue Chancen durch die CSRD-Anpassungen“ wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Derzeit bestehen aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelungen noch zahlreiche offenen Fragen. Die Veranstaltung wird 2026 nach dem Vorliegen von finalen gesetzlichen Regelungen nachgeholt.