Steuernews

Die richtige Lösung.
Mann flüchtet mit Geld

Steuerreform 2015/2016

Ausgerechnet an einem Freitag, den 13. hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform 2015/2016 präsentiert. Am 17.3.2015 wurden dann die Grundzüge der Steuerreform im Ministerrat offiziell beschlossen.

Von den geplanten Entlastungen von rd € 5 Mrd entfallen rd € 4,9 Mrd auf die Tarif-reform und rd € 0,1 Mrd auf Begünstigungen für Familien. Ein Standortpaket, das mittel­fristig ein Volumen von € 0,2 Mrd umfassen wird, soll Konjunkturimpulse für die Wirtschaft bringen.

Das Entlastungsvolumen soll durch Maßnahmen gegen den Steuerbetrug (rd € 1,9 Mrd), Ein­sparungen im Verwaltungsbereich (rd € 1,1 Mrd), Streichung von Ausnahmen im Steuer­recht und Erhöhung vermögensbezogener Steu­ern (rd € 1,2 Mrd) und letztlich durch Ankur­belung der Wirtschaft finanziert werden.

Inkrafttreten wird die Tarifreform erst im Jahr 2016. Im Mai werden die ersten Gesetzesentwürfe im Detail vorliegen.

Das neue Tarifmodell

Wie bereits erwähnt, ist das Kernstück der Steuerreform ein neues Tarifmodel mit nun­mehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Ein­kommen bis € 11.000 bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigem Ein­kommen von € 90.000 (bisher € 60.000). Ab einem Einkommen von € 1 Mio soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll aber auf 5 Jahre befristet sein).

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU   Bisheriger Tarif  
Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % Bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 - € 18.000,00 25 % € 11.001,00 - € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 - € 31.000,00 35 % € 25.001 - € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 - € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 - € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 - € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Per Saldo soll sich eine durchschnittliche Entlas­tung von € 1.000 für jeden Steuerzahler ergeben.

Neben der Tarifreform sind noch folgende Ent­lastungen vorgesehen:

  • Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitneh­mer von derzeit € 345 um € 55 auf € 400.
  • Erhöhung des Kinderfreibetrages von € 220 auf € 440 pro Kind. Wird der Kinder­freibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig € 264 pro Person.
  • Die Negativsteuer für Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, wird von bisher € 110 auf bis zu € 400 erhöht. Sie ist mit 50 % der Sozialversicherungsbeträge be­grenzt (bisher 10 %).
  • GSVG-Pflichtige und Landwirte, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen SV-Beiträge als Äquivalent für die Negativsteuer rückerstattet erhalten.
  • Für geringverdienende Pendler soll der Pendlerzuschlag erhöht werden.
  • Bei niedrigen Pensionen soll es künftig eben­falls zu einer Gutschrift aus der Negativ­steuer von bis zu € 110 kommen können.

Beispiele:

Ein Alleinverdiener mit einem Kind kann folgende jährliche Entlastung erwarten:

Gehalt brutto € pm Entlastung pa
1.000 290
1.500 914
2.000 956
2.500 1.030
3.000 1.377
3.500 1.587
4.000 1.646
4.500 1.706
5.000 1.475
5.500 1.548
6.000 1.670
6.500 1.790
7.000 1.910
7.500 2.030
8.000 2.150
8.500 2.253
9.000 2.253
9.500 2.253
10.000 2.253
140.000 - 40.913

Bei einem Alleinverdiener beträgt die jährliche Entlastung:

Gehalt brutto € pm Entlastung
1.000 290
1.500 485
2.000 882
2.500 956
3.000 1.318
3.500 1.497
4.000 1.557
4.500 1.616
5.000 1.385
5.500 1.458
6.000 1.670
6.500 1.689
7.000 1.809
7.500 1.929
8.000 2.049
8.500 2.143
9.000 2.143
9.500 2.143
10.000 2.143
140.000 - 40.913

Standortpaket

Zur Stärkung der Wirtschaft sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 %
  • Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiter-beteiligung von € 1.460 auf € 3.000
  • Senkung der Lohnnebenkosten ab 2018 durch Absenkung des Beitrages zum
    Familienlas­tenausgleichsfonds
  • KMU-Finanzierungspaket
  • Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher

Gegenfinanzierung

Vermögensbezogene Steuern

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer soll künftig auch bei Übertragungen im Familienverband (insbeson­dere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommen sollen:

Verkehrswert € Steuersatz
0 bis 250.000 0,5 %
250.001 bis 400.000 2,0 %
über 400.00 3,5 %

Beispiel:

Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von € 50.000 und einem Verkehrswert von € 500.000 erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher € 3.000 (2 % von € 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf € 7.750. Dies wird wie folgt berechnet:

0,5 % von 250.000 Euro 1.250 Euro
2,0 % von 150.000 Euro 3.000 Euro
3,5 % von 100.000 Euro 3.500 Euro
  500.000 Euro 7.750 Euro

In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbe-lastung wird zu prüfen sein, ob man Liegen-schaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen. Die Übertragungen sollten dann aber durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.

Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben soll der bisherige Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht werden. Wie nicht anders zu erwarten war, soll für die unentgeltliche Übertragung bei  Land- und Forstwirten weiterhin der einfache Einheitswert gelten. Für Härtefalle ins-besondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden. Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch unklar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % angehoben werden. Auch wenn in den zur Steu­erreform veröffentlichten Papieren immer nur davon gesprochen wird, dass von dieser Erhö­hung Dividenden erfasst sind, ist zu erwarten, dass die Erhöhung auch für Kapitalgewinne, Zuwendungen von Stiftungen uä gelten wird. Lediglich für Zinsen aus Sparbüchern und Giro­konten soll eine Ausnahme kommen.

Die Gesamtsteuerbelastung von ausge­schütte­ten Gewinnen aus einer Kapital­gesellschaft (nach Abzug der 25%igen Körperschaftsteuer) erhöht sich damit von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.

Erhöhung der Immobilien-ertragsteuer

Die Immobilienertragsteuer, die bei Verkauf von Grundstücken anfällt, soll von 25 % auf 30 % erhöht werden. Die in den Reformpapieren erwähnte Verbreiterung der Bemessungsgrundlage soll sich auf Abschaffung des Inflationsabschlages beziehen, der derzeit bei Ver¬kauf von Neuvermögen, ab dem 11. Besitzjahr mit 2 % pa (maximal 50 %) angesetzt werden kann.

Sonstige Massnahmen

  • Erhöhung der Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlagen um 190 Euro auf 4.840 Euro (davon entfallen auf die laufende jährliche Erhöhung: 90 Euro, der außerordentliche Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 100 Euro).
  • Streichung der sogenannten Topfsonderaus­gaben für neu abgeschlossene Verträge. Diese umfassen Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensver­sicherung sowie Ausgaben zur Wohnraum­- schaffung und – sanierung). Zahlungen für bestehende Verträge sollen noch in den nächsten fünf Jahren abgesetzt werden können.
  • Die Gebäudeabschreibung soll eingeschränkt werden. Einerseits soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % (auch für Vermietungseinkünfte) eingeführt werden. Andererseits soll der Zeitraum für Absetzung von Instandsetzungskosten verlängert und der nicht abschreibbare Grund-anteil erhöht werden.
  • Der Sachbezug von Dienstautos mit einem CO2 Ausstoß von zumindest 120 g/km soll von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Damit wird der Sachbezug in der höchsten Stufe (Anschaffungskosten von € 48.000) künftig € 960 statt bisher € 720 betragen. Die Privatnutzung von Dienstautos mit Elektromotoren soll hingegen künftig steuerfrei sein.
  • Die Verlustverrechnung bei atypisch stillen Beteiligungen soll auf die Höhe der Einlage begrenzt werden.
  • Die KEST-freie Einlagenrückgewähr soll eingeschränkt werden (vermutlich durch eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge, dass immer zuerst die KEST-pflichtigen Gewinne ausgeschüttet werden müssen).
  • Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungs-prämie wird gestrichen.
  • Für ausgewählte Gruppen (zB. lebende Tiere, Tierfutter, Saatgut, Pflanzen, Holz, Jugend-betreuung, Luftverkehr, Bäder, Museen, kulturelle Dienstleistungen, Filmvorführung, Hotelnächtigungen soll der 10 %ige Umsatzsteuersatz auf 13 % erhöht werden.

Betrugsbekämpfung

Als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung ist einerseits die Einführung einer Registrierkassenpflicht (ab einem Nettoumsatz von € 15.000) verbunden mit einer Belegerteilungspflicht geplant. Weiters soll das Bankgeheimnis für Unternehmen entfallen. Betriebsprüfer sollen dann bestehende Kontenverbindungen über ein zentrales Bankkontenregister abfragen können. Im Baubereich soll zwischen Unternehmern ein Barzahlungsverbot eingeführt werden.

Stand: 19. März 2015

Bild: SZ-Designs - Fotolia.com

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