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Steuerliche Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz

Wenn auch Sie den Eindruck haben, aufgrund der fast täglichen Änderungen und Ergänzungen zu den Corona-Maßnahmen den Überblick verloren zu haben, dann sind sie nicht allein mit diesem Gefühl.

Wir geben Ihnen diesmal einen Überblick zu dem am vergangenen Freitag beschlossenen 3. Covid-19-Gesetz[1]. Die für diese Woche angekündigte Verordnung zu den Garantien und Zuschüssen im Rahmen des Corona-Hilfs-Fonds (vorher Krisen-Fonds) wird sich auf die ersten Tage nach Ostern verschieben.

Steuerliche Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz

Die einzelnen steuerlichen Maßnahmen im Detail:

Einkommensteuer:

Steuerbefreiung für Corona-bedingte Zuwendungen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds, dem Corona-Krisenfonds und sonstiger vergleichbarer Zuwendungen durch Bundesländer, Gemeinden und gesetzliche Interessenvertretungen ab 1.3.2020.

Laut den erläuternden Bemerkungen soll aber beim steuerfreien Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe aus dem Krisenfonds dann aber nur mehr 25% der Betriebsausgabe gewinnmindernd abgesetzt werden können. Nach den bisherigen allgemeinen Regeln zu steuerfreien Einnahmen sollte aber ein allgemeiner Zuschuss, z.B. aus dem Härtefonds, der in keinem direkten Zusammenhang mit Betriebsausgaben steht, zu keiner Kürzung führen.

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre). Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis zu 3.000 steuerfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).

Nehmen Ärzte, die altersbedingt ihre Tätigkeit eingestellt haben, diese wegen der Corona-Krise wieder auf, verlieren sie nicht den Hälftesteuersatz für Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne trotz Überschreitens der Umsatz- und Einkünftegrenzen.[2]

  • Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung von Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise notwendig sind, sind von den Gebühren befreit (z.B. Bürgschaften)
  • Die Finanz-Organisationsreform wird von 1.7.2020 auf 1.1.2021verschoben
  • Im Finanzstrafverfahren tritt für eine Reihe von Verfahrensfristen (Einspruchs-, Rechtsmittelfrist uÄ) eine Fristunterbrechung ein, wenn die Frist bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen ist oder im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 begonnen hat. Die Fristen beginnen ab 1.5.2020 neu zu laufen. Die Fristunterbrechung gilt bei Rechtsmittel im laufenden Abgabenverfahren
  • Zulassung einer virtuellen Beratung und Beschlussfassung des Finanzstrafsenats bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bis 30.9.2020

[1] BGBl I/23 vom 4.4.2020

[2] gem § 37 Abs. 5 EStG.

 

Foto: IStock.com/Rost-9D

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