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Die richtige Lösung.

Zusätzliche materielle Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind ab 2020 zusätzlich zu den bestehenden Voraussetzungen noch Folgende hinzugekommen:

  • Dem Lieferer muss die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt werden.
  • Der Lieferer muss seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen sein.

Nach dem Gesetzeswortlaut und der derzeit von einzelnen Mitarbeitern der Finanzverwaltung vertretenen strengen Auffassung hat die Gesetzesänderung ganz wesentliche Auswirkungen:

Der Unternehmer hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben.

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist ab 1.1.2020 nicht mehr steuerfrei, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nicht korrekt nachgekommen ist. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geht daher auch bei einer verspäteten Abgabe der ZM verloren (beispielsweise am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats). Nur in Ausnahmefällen, wenn der Lieferer seine Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet, kann der Mangel der verspäteten Abgabe der ZM saniert werden.

Da ab 2020 die rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, empfehlen wir die Erstellung der Buchhaltung bis spätestens zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat, Kalendervierteljahr) folgenden Monats.

Hinweis für unsere Buchhaltungsklienten: Damit unsere Kanzlei die rechtzeitige Erstellung der Buchhaltungen bzw. die rechtzeitige Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen gewährleisten kann, sind die Buchhaltungsunterlagen für die Monate ab Jänner 2020 bis spätestens 10. des Folgemonates und mit dem Hinweis, dass innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt wurden, an uns zu übermitteln. Wir werden Sie darüber informieren, sollten die Finanzbehörden künftig von der derzeit vertretenen strengen Rechtsauslegung abweichen.

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