Steuernews

Die richtige Lösung.
Glas mit Münzen

UPDATE - Stand 08.04.2020

Härtefallfonds

Auszahlungen der Phase-1 werden auf Phase-2 angerechnet, sodass durch eine erstmalige Beantragung in Phase-2 kein Nachteil für Unternehmer besteht.

Anspruch auf die Unterstützung haben Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Non-Profit Organisationen, landwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter (wurde ergänzt), die durch die Corona-Krise betroffen sind. Eine Betroffenheit liegt vor, wenn laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vorliegt oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres zu verzeichnen ist. Mit dieser raschen Hilfe sollen Lebenserhaltungskosten der Unternehmerinnen und Unternehmer trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin bezahlt werden können.

Phase-1-Anträge können seit 27.3.2020 bis 15.4.2020 gestellt werden. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme dieser Phase-1 sind bescheiden und verfehlen großteils ihre Wirkung.

Daher wurde nun für Anträge in Phase-2 (ab 16.4.2020) nachgebessert, sodass nunmehr auch ein Großteil jener zum Zug kommen soll, die in Phase-1 nicht berücksichtigt wurden. Es werden die Einkommensober- und Untergrenzen entfallen, ebenso die Ausschlussgründe Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung. Auch Jungunternehmer können einen Pauschalbetrag beziehen. In Phase-2 ist eine Auszahlung von bis zu € 2.000,-- monatlich für 3 Monate möglich. Insgesamt stehen somit bis zu € 6.000,-- zur Verfügung.

Neben der WKO ist nun auch die Agrarmarkt Austria (AMA) für die Abwicklung betreffend Landwirtschaft zuständig.

Kurzarbeitszeitmodell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär für die Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Unsere Lohnverrechnungsabteilung steht seit Beginn dieser Möglichkeit für Sie zur Verfügung und wickelt bereits viele Anträge ab.

Die Antragstellung ist auch rückwirkend noch möglich. Viele Kurzarbeitsanträge sind noch im Genehmigungsprozess. Zur erleichterten Vorfinanzierung von Gehaltszahlungen haben Banken zugesagt, nach Möglichkeit schon vor der Genehmigung durch das AMS Finanzierungen freizugeben. Es sind dafür die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die eingebrachte Sozialpartnervereinbarung sowie Angaben zur Lohnverrechnung vorzulegen.

Vorschreibungen Finanzamt, Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherung der Selbständigen

Sowohl die Finanzämter als auch die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherung der Selbständigen und die Gemeinden haben großzügige Stundungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten von Steuern und Abgaben geschaffen.

Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie entsprechende Anträge einbringen sollen.

Überbrückungsfinanzierungen und Haftungsübernahmen

4.a. Maßnahmenpaket I für betroffene Betriebe mit Haftungsübernahme zu 80 %

Hier wurde als Sofortmaßnahme für Tourismusbetriebe (zuständig ÖHT) und für von der Corona-Krise betroffene Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe (zuständig AWS) eine Überbrückungsfinanzierung geschaffen, damit die Liquidität der Betriebe sichergestellt werden kann. Für diese Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite ist die Antragstellung bereits möglich. Sie erfolgt über die Hausbank (Hinweis: möglicher Zinsenzuschuss durch das Land Salzburg bei ÖHT-Überbrückungsfinanzierung).

4.b. Corona-Hilfsfonds mit Haftungsübernahme zu 100 %

Es werden Garantien der Republik in Höhe von 100 % für Betriebsmittelkredite für Unternehmen mit Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich übernommen. Kredithöhe bis zu 3 Monatsumsätze, max. € 120 Mio., Laufzeit 5 Jahre mit Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre, Zinssatz max. 1 %,
Garantieentgelte zwischen 0,25 % und 2 %.

Antragstellungen erfolgen ab 8.4.2020 bei der Hausbank.

Fixkostenzuschüsse (als weiterer Teilbereich des Corona-Hilfsfonds)

Fixkostenzuschüsse können ab 15.4.2020 angemeldet werden. Eine endgültige Berechnung kann erst mit Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Zu den Fixkosten zählen Betriebskosten, Mieten, Leasingraten, Versicherungen, Zinsen oder vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die unkündbar sind. Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % verzeichnen. Der Zuschuss soll aber auch Kosten für verderbliche und saisonale Waren abfedern, deren Wert aufgrund der Corona-Krise um mehr als 50 % gesunken ist. Der Zuschuss ist wie folgt gedeckelt:

  • Umsatzeinbruch 40 % - 60 %, dann 25 % der Fixkosten als Zuschuss
  • Umsatzeinbruch 60 % - 80 %, dann 50 % der Fixkosten als Zuschuss
  • Umsatzeinbruch 80 % - 100 %, dann 75 % der Fixkosten als Zuschuss

Sowohl Umsatzeinbruch als auch der Betrag der relevanten Fixkosten sind von uns als Steuerberater zu bestätigen. Auszahlungen werden erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2020 erfolgen. Vieles wird hierzu noch im Detail geregelt bzw. erläutert. Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen und uns auf die Bestätigungsleistungen für Sie vorbereiten.

Steuerbefreiung von Boni

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis zu € 3.000,00 steuerfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).

Ärzte verlieren den Hälftesteuersatz nicht

Nehmen Ärzte, die altersbedingt ihre Tätigkeit eingestellt haben, diese wegen der Corona-Krise wieder auf, verlieren sie nicht den Hälftesteuersatz für Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne trotz Überschreitens der Umsatz- und Einkünftegrenzen.

Miet- und Leasingveträge

Unabhängig von den gesetzlichen Änderungen können sich aufgrund des Mietrechtsgesetzes Ansprüche auf Herabsetzung von Mietzinsen ergeben. Wir empfehlen Ihnen mit Ihren Vertragspartnern (Miete, Leasing usw.) über Stundungen und Ratenzahlungen zu sprechen. Gehen Sie aktiv auf Ihre Vertragspartner zu.

Epidemiegesetz oder Covid-19-Maßnahmengesetz

Aus den Medien ist zu vernehmen, dass eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz im Zuge der Corona-Krise möglich erscheint. Grundsätzlich ist daraus ableitbar, dass unterschieden werden muss, ob eine Schließung nach dem Epidemiegesetz (Beherbergungsbetriebe und Seilbahnen) oder eine Schließung von Betrieben nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz durch Betretungsverbote vorliegt. Bei den Seilbahnen und den Beherbergungsbetrieben scheint für den Zeitraum 15.3.2020 bzw 16.3.2020 bis 27.3.2020 für das Bundesland Salzburg eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz möglich. Bei den übrigen Betrieben ist das Epidemiegesetz nicht anwendbar und es wird ebenfalls im Rechtsverfahren (eventuelle Verfassungswidrigkeit) zu klären sein, ob hier eine Vergütung des Verdienstentganges möglich ist.

Bei Verfahren betreffend Epidemiegesetz muss der Antrag bis spätestens 7.5.2020 (betrifft Bundesland Salzburg) bei der jeweils zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) eingelangt sein. Bei anderen Bundesländern können sich abweichende Fristen ergeben. Bei Verfahren betreffend Covid-19-Maßnahmengesetz sind Anträge binnen 6 Wochen nach Aufhebung/Auslaufen der Beschränkung zu stellen. Diese Frist zur Einbringung ist nicht verlängerbar. Sollte kein Antrag gestellt werden, sind Vergütungen ausgeschlossen, auch wenn sich nach langer Verfahrensdauer eine Vergütungsmöglichkeit ergeben sollte. Wir empfehlen daher unbedingt eine anwaltliche Begleitung.

Empfehlungen

  • Umgehende Fertigstellung der Buchhaltungen mit Stand 31.3.2020
  • Übermittlung der gewohnten Unterlagen für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2019 (Inventur, Forderungswertberichtigungen, Offene-Posten-Listen usw.)
  • Mit Ihren Beratern aktiv Kontakt halten

Wir stehen für Sie zur Verfügung, lassen Sie uns gemeinsam diese Herausforderung meistern.

 

Foto: IStock.com/Rost-9D

 

 

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