Was gibt es Neues in 2014?
Neuerungen bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten
Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt zwar zum 1.1.2014, wird aber erst zum 1.1.2015 wirksam. Daher tritt auch die neue Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) erst mit 1.1.2015 in Kraft.
Neuerungen bei der Umsatzsteuer
In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) entfallen ab 1.1.2014 die Angaben der Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude). Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an Bundesdienststellen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung: Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Transport-Infrastruktur. Aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 5.12.2013 sind die Bestimmungen über die e-Rechnung nicht auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Gerichtssachverständigen weiterhin die Rechnungslegung ihrer SV-Gebühren an die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Papier vornehmen müssen (dürfen). Seit 1.1.2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken nicht mehr unter die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte. Daher muss für diese Leistungen seit 1.1.2014 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden.
Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung
Im Bereich der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen mit 1.1.2014 in Kraft getreten, die allerdings zum Großteil mit der Neuordnung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens in Zusammenhang stehen. Unabhängig davon wird auf folgende, praxisrelevante Neuerungen in der BAO hingewiesen: Eine wesentliche Neuerung des Abgabeverfahrens stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO dar. Seit 1.1.2014 besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nunmehr von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die bisherige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, ist entfallen.
Allerdings ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Anspruchszinsen können seit 1.1.2014 durch einen Antrag des Abgabepflichtigen auch dann verhindert werden, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hat. Wird eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, muss nunmehr die Berechnung der Säumniszuschläge und der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags von Amts wegen erfolgen und nicht mehr erst auf Antrag des Abgabepflichtigen.
Inkrafttreten des Steuerabkommens mit Liechtenstein
Mit 1.1.2014 ist nun auch das Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft getreten. Danach kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abgezogen hat, bis 31.5.2014 wählen, ob er die im Abkommen vorgesehene anonyme pauschale Einmalabgeltung (mit Steuersätzen zwischen 15% und 38 %) bezahlt oder einer Offenlegung seiner Vermögenswerte durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Vermögensverwalter (zB Treuhänder) zustimmt. Entschließt er sich für die Variante der Offenlegung (= Selbstanzeige), werden die relevanten Daten an das österreichische BMF weitergeleitet. Danach wird der Steuersünder vom zuständigen österreichischen Finanzamt aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen.
Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus. Umfasste das Abkommen mit der Schweiz nur Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches bei Schweizer Banken angelegt war, so erfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein auch Kapitalvermögen, welches für in Österreich ansässige natürliche Personen von liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird. Dabei spielt es für die steuerliche Bereinigung der Vergangenheit keine Rolle, ob die Stiftung oder der Trust als transparent oder intransparent einzustufen war.
Stand: 13. Februar 2014