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Förderungen aus dem HÄRTEFALL-FONDS können ab sofort beantragt werden!

WAS IST DER HÄRTEFALL-FONDS?

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

WER KANN EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEANTRAGEN?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer 
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmer sind hierbei mit zu berücksichtigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten 
  • Freie Dienstnehmer, wie z.B. Vortragende, Nachhilfelehrer, Trainer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

KÖNNEN AUCH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE UND NON-PROFIT-ORGANISATIONEN ZUSCHÜSSE AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEZIEHEN? 

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben. 

WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN, UM EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS ZU BEKOMMEN? 

  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Vorliegen eines Härtefalles, d.h. man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder es liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vor oder der Umsatz ist mindestens um 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres eingebrochen
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2019: € 73.080) betragen bzw. muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen (setzt Einkünfte von zumindest € 5.527,92 p.a. voraus)
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 460,66), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit € 15 Milliarden dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und bei Bilanzierern kein Reorganisierungsbedarf vorliegen, d.h. die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Von einer Förderung ausgenommen sind auch Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen. 

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG? 

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, und besteht aus zwei Phasen: 

Phase 1 – Soforthilfe

  • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als € 5.527,92 und weniger als € 6.000 p.a.: Zuschuss von € 500.
  • Bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000 p.a.: Zuschuss von € 1.000.
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von € 500. 

Phase 2

  • Der Zuschuss wird max. € 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. 
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.  

AB WANN KANN DIE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?

Die Antragstellung für die Soforthilfe – Phase 1 - ist ab 27. März 2020, 17 Uhr bis 31.12.2020 möglich. Der genaue Zeitpunkt für die Antragstellung der Förderung für die Phase 2 sowie die Kriterien dazu sind seitens der Bundesregierung derzeit noch in Ausarbeitung. 

WIE KANN ICH DIE FÖRDERUNG BEANTRAGEN?

Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage einzubringen. Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.

Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

Weitere Details zu der Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

 

Foto: IStock.com/Rost-9D

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