Steuernews

Die richtige Lösung.

Update der Corona-Hilfsmaßnahmen

Die getroffenen Covid-19-Schutzmaßnahmen werden nun schrittweise zurückgefahren, langsam tritt diesbezüglich Normalität ein. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Rückkehr auf den Stand vor Corona deutlich länger dauern. Eine Reihe von Hilfs- und Unterstützungspaketen für die Wirtschaft wurden auf den Weg gebracht und in ihrem Umfang nachgeschärft. Wir berichten darüber in einem Update zu den Corona-Hilfsmaßnahmen. Steuerliche Erleichterungen, besonders für die Gastronomie, und eine Verlängerung der Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge stellen eine weitere Unterstützung der Unternehmen dar. Die Bundesregierung hat bei der Klausursitzung vergangene Woche weitere Maßnahmen angekündigt. Der Gesetzesentwurf für das Konjunkturstärkungspaket und für ein Investitionsprämiengesetz liegen nun vor. Die wesentlichen Regelungen werden in der Folge dargestellt. Die Mehrheit der Arbeitnehmer hat die letzten Monate vom Homeoffice aus gearbeitet. Der Frage einer möglichen steuerlichen Berücksichtigung der angefallenen Kosten wird nachgegangen. Die Terminübersicht für die Sommermonate ist diesmal etwas länger. Gilt es doch, keinen der durch die Covid-19-Gesetze eingeführten oder geänderten Termine zu verpassen.

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer.

Update der Corona-Hilfsmaßnahmen

Corona-Kurzarbeit verlängert

Kurzarbeit kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung - gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Wir weisen insbesondere auf folgende wesentliche Punkte für die Verlängerung bzw. vorzeitige Beendigung der Corona-Kurzarbeit hin:

  • Für die Verlängerung der Kurzarbeit muss ein Verlängerungsantrag über das eAMS Konto mit neuer Sozialpartnervereinbarung gestellt werden.
  • Unternehmen müssen sich im Zuge der Verlängerung der Kurzarbeit um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen. Hierbei ist aber keine einseitige Anordnung des Urlaubs durch den Dienstgeber möglich.
  • Im Kurzarbeitsbegehren muss dargelegt werden, ob und inwiefern weiterhin wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Unternehmen bestehen.
  • Die neue Richtlinie sieht vor, dass nicht konsumierte Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben so weit wie möglich vor der Kurzarbeit abgebaut werden sollten.
  • Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben können aber auch während der Kurzarbeit abgebaut werden, wenn dies der Arbeitgeber ausdrücklich verlangt.
  • Generell kann der Abbau von Urlaub bzw. Zeitguthaben nicht einseitig angeordnet werden, daher muss der Arbeitgeber ernstliches Bemühen, aber keinen bestimmten Erfolg nachweisen. Sollte daher zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/einzelnen Mitarbeitern keine Einigung erzielt werden, schadet dies dem Arbeitgeber nicht für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Es empfiehlt sich, die konkreten Bemühungen/Verhandlungen für Nachweiszwecke gut zu dokumentieren.
  • Eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich möglich, da dies in der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Entscheidung ist unverzüglich den Sozialpartnern sowie dem AMS schriftlich mitzuteilen, wobei in Betrieben mit Betriebsrat auch dessen Unterschrift notwendig ist.
  • Bei Beendigung der Kurzarbeit müssen die Beschäftigten unverzüglich informiert werden, damit sich diese auf eine Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung vorbereiten können.

Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html.

Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

Corona-Fixkostenzuschuss

Neuerungen

Über die Details zum Fixkostenzuschuss haben wir bereits in einer Sonder-KlientenInfo berichtet. In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigene Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den FAQs (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss) wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.

Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.

Und nicht vergessen: Ab 19.8.2020 kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20.5.2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich 25 % – somit insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann seit 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren berücksichtig werden. Liegen die vollständigen Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2.Tranche vor, kann auch bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden.

Für besonders betroffene Branchen ist eine Verlängerung der Fixkostenzuschüsse geplant, Details wurden noch nicht bekannt gegeben.

Wann befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten

Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „großen Unternehmen“ - GU und „kleinen und mittleren Unternehmen“ - KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.

Einstufung als KMU

Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Vollzeitäquivalent auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:

 

Größenklasse

Beschäftigte

 

Jahresumsatz

 

Bilanzsumme

Kleinstunternehmen

<  10

UND

≤ €   2 Mio

ODER

≤ €   2 Mio

Kleines Unternehmen (KU)

<  50

UND

≤ € 10 Mio

ODER

≤ € 10 Mio

Mittleres Unternehmen (MU)

< 250

UND

≤ € 50 Mio

ODER

≤ € 43 Mio

 

Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eingetreten ist. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.

Ein großes Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • GmbH und AG: Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stamm- bzw. Grundkapitals (inkl. Agio) aufgrund aufgelaufener Verluste.
  • Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
  • in den letzten beiden Jahren betrug
    • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 UND
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Ein KMU (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:

  1. Bei Kapitalgesellschaften und
  2. bei Personengesellschaften, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Eigenkapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.
  3. Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung eines oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  4. Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten.

Härtefallfonds- Neuerungen

Der Antragszeitraum für den Härtefallfonds wurde von 3 auf 6 Monate erweitert und die Mindesthöhe der Auszahlung auf 500 Euro erhöht. Bisher konnten innerhalb eines Betrachtungszeitraums von sechs Monaten für drei Monate Unterstützungen von maximal 2.000 Euro pro Monat aus dem Härtefallfonds beantragt werden. Nach der Erweiterung kann innerhalb eines Betrachtungszeitraums von neun Monaten für sechs Monate eine Unterstützung beantragt werden – insgesamt also bis zu 12.000 Euro statt 6.000 Euro. Der neue Betrachtungszeitraum wurde bis 15. Dezember 2020 verlängert. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn

  • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist, oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.

Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Betrachtungszeitraum. Der Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Betrachtungszeitraum gilt für alle, die Anspruch auf den Härtefallfonds in Phase 2 haben und wird für Anträge, die bereits abgeschlossen wurden, automatisch ausbezahlt. Der Comeback-Bonus beträgt damit bis zu 3.000 Euro pro Person.

Insgesamt können Antragsberechtigte daher bis zu 15.000 Euro aus dem Härtefallfonds erhalten.

Direkte Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen und Kunstschaffende

Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die Covid-19-Schutzmaßnahmen besonders betroffen. Der Kulturbetrieb kam damit zum Erliegen. Die Unterstützungsmaßnahmen kommen mit etwas Verzögerung. Hier ein Überblick dazu:

  • Künstlersozialversicherungsfonds

Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020 einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Zusätzlich können nun auch Kulturvermittlerinnen und Kultur­vermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden in einer ersten Phase bis zu € 1.000. Anträge sind weiterhin möglich.

Die Phase 2 des Covid-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.

  • Überbrückungsfonds für Künstler*innen

Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund € 90 Mio dotiert. Damit können € 1.000 pro Monat für die Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht gestellt.

Weitere Unterstützungsfonds

Für Musikschaffende haben die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urheberinnen/Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten. Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen wie Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen gelten ebenfalls.

  • Senkung Umsatzsteuer auf 5%

Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar  

    • bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
    • Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
    • Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
    • Filmvorführungen

Der Steuersatz von 5% soll für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.

ACHTUNG: Alle Umsatzsteueränderungen müssen auch in (allen) Registrierkassen umgesetzt werden! Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich ehestmöglich mit Ihren Kassenherstellern in Verbindung zu setzen.

Corona Familienhärtefonds

Für Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gibt es seit 15.04.2020 die Möglichkeit eine Unterstützung aus dem Corona- Familienhärtefonds zu beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und zum Stichtag 28.02.2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde. Überdies darf das aktuelle Nettoeinkommen der Familie eine bestimmte Grenze, gestaffelt nach Haushaltsgröße, nicht überschreiten. Für unselbständig Erwerbstätige gilt: mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet. Für selbständige Erwerbstätige gilt: mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.

Bild: IStock - suwichaw

 

Impressum und Datenschutz