Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014
Am 28.2.2014 wurde das AbgÄG 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regierungsvorlage (RV) wurde noch in einigen Punkten imi Finanzausschuss und durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates geändert. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des AbgÄG. Die vorstehend erwähnten Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind kursiv geschrieben
Einkommensteuer
Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste
bis zur Veranlagung 2013 konnten Verlustvorträg höchstens mit 75 % der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze entfällt ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige. Bei der Körperschaftsteuer bleibt die 75 %-Verrechnungsgrenze aber weiterhin bestehen.
In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die Regelung, dass im Regelfall ein Viertel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits die niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer auszunützen.
Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens konnten seit einigen Jahren auch ausländische Verluste (z.B. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte oder einer ausländischen Vermietungstätigkeit) aus Staaten berücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden könn(t)en. Ab der Veranlagung 2015 sollen derartige ausländische Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müssen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigten und noch nicht nachversteuerten Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe müssen mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2016 bis 2018 nachversteuert werden. Verluste aus Betrieben oder Betriebsstätten aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.3.2014 enden, müssen jedoch nicht nachversteuert werden, wenn sie aus Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1.3.2017 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können.
Abzinsung von Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80% steuerwirksam. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellun¬gen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren).
Künftig sollen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.
Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen. Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, soll grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt werden, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen.
Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über 500.000 €
Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise eingegliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden sein.
Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 € monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwendung kommen, wenn eine Person mehrere Entgelte von verbundenen Betrieben, Personengesellschaften oder verschiedenen Konzerngesellschaften erhält. Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG (wie z.B. freiwillige Abfertigungen), soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden. Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung. Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 1.3.2014 anfallen, gelten.
Sonstige Änderungen
Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
Als begünstigte Investitionen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages (GFB) dürfen künftig neben Sachinvestitionen nur mehr Wohnbauanleihen herangezogen werden. Die Neuregelung wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam. Verläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet. Die vierjährige Behaltefrist für von in der Vergangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf sollen aber weiterhin Wertpapieranschaffungen zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein.
Einmalerlagsversicherungen
Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 1.3.2014 soll die Grenze auf 10 Jahre gesenkt werden, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hier soll dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4% zur Anwendung kommen.
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen
Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, sollen künftig einem KEST-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung soll mit 1.1.2015 in Kraft treten.
Aufhebung der Befristung für die Solidarabgabe
Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rd 185.000 € pa soll nunmehr unbefristet gelten. Analog dazu soll auch die Befristung für die Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrages (GFB) ab 175.000 € aufgehoben werden.
Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von „Golden Handshakes"
Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, soll die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen eingeschränkt werden. Können derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6% versteuert werden, sollen künftig nur mehr Beträge bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 40.770 €) begünstigt sein. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt werden, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 € begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen soll das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 8.154 €) eingeschränkt werden. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 1.3.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 1.3.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden).
Körperschaftsteuer, Gruppenbesteuerung
Räumliche Einschränkung
Ab 1.3.2014 sollen nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.
Einschränkung der Verluste
Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig sollen Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.
Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, soll keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.
Zinsen und Lizenzgebühren
Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sollen zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsverbot soll auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet werden.
Rückkehr zur „alten“ GmbH
Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ soll wieder abgeschafft und das Mindeststammkapital ab 1.3.2014 wieder mit 35.000 € festgelegt werden. Es soll allerdings möglich sein, bei Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, dass diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesell¬schaften (bzw Gesellschaften, die ihr Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt haben) während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetz¬liche Rücklage einstellen müssen, ist in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten. Auf die Tatsache der „Gründungsprivilegierung“ wird zwar im Firmenbuch hingewiesen, Geschäftspapiere müssen aber keinen Hinweis enthalten. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren, dh dass die Mindesteinzahlung nach spätestens zehn Jahren auf 17.500 € aufzustocken ist.
Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit wieder auf 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) angehoben, wobei für Neugründung ab 1.7.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.
Sonstige Änderungen
Umsatzsteuer
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen, bei denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden muss, soll von 150 € (brutto) auf 400 € (brutto) angehoben werden.
Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer soll mit 1.1.2016 abgeschafft werden.
Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsausgabe (NoVA) wird ab 1.3.2014 nach einem com Co2-Ausstoß abhängigen progressiven Tarif berechnet werden. Der auf volle Prozentsätze zu rundende Steuersatz ergibt sich aus der Formel: (Co2-Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm) dividiert durch 5. Dei NoVa wird aber durch Einziehen eines Höchststeuersatzes von 32 % für Fahrzeuge mit einem Co2-Ausstoß von 250 g/km gedeckelt. Allerdings fällt bei einem Co2-Ausstoß über 250 g/km eine Zusatzsteuer von 20 €/g an. Für Fahrzeuge, für die bis zum 15.2.2014 ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kommt die alte NoVA-Regelung zur Anwendung, wenn die Übergabe des Fahrzeuges vo dem 1.10.2014 erfolgt.
Außerdem wurden die Beträge der motorbezogenen Vericherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 to inflationsbedingt angepasst.
Verbrauchssteuern
Aus gesundheitspolitischen Überlegungen wurde die Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer erhöht.
Stabilitätsabgabe für Banken
Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe wurde geändert und der Steuersatz sowie der Sonderbeitrag spürbar erhöht.
Stand: 14. März 2014