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Die richtige Lösung.

Geltendmachung von Abschreibung bei Fruchtgenussrechten

Mit Schreiben vom 13.12.2016 hat das BMF seine neue Rechtsansicht zur Geltendmachung von Abschreibungen bei Fruchtgenussrechten verlautbart.

Für Liegenschaftsübertragungen vor dem 1.1.2008 und bei Vereinbarung eines Vorbehaltsfruchtgenussrechtes war bislang für die Geltendmachung einer Abschreibung und einer Teilabsetzung für Herstellungsaufwand keine tatsächliche Zahlung einer Substanzabgeltung erforderlich, sondern war die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots beim Fruchtnießer hierfür ausreichend.

Ab 1.1.2016 sind nach Rechtsauffassung des BMF jedoch jedenfalls eine Zahlung für Substanzabgeltung gemäß Rz 112 EStR und eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, damit die AfA beim Fruchtnießer geltend gemacht werden kann. Es ist somit, sowohl für Liegenschaftsübertragungen vor als auch nach dem 1.1.2008, eine Zusatzvereinbarung zum Schenkungs- und Fruchtgenussrechtsvertrag notwendig, sofern der ursprüngliche Fruchtgenussvertrag keine diesbezügliche Vereinbarung enthält. Achtung: Für eine steuerliche Anerkennung bedarf es einer beglaubigten Unterfertigung der Zusatzvereinbarung.

Da es sich bei der Zusatzvereinbarung um einen Dienstbarkeitsvertrag gemäß § 33 TP 9 GebG handelt, unterliegt die Vereinbarung einer Gebührenpflicht, grundsätzlich in Höhe von 2% vom Wert des bedungenen Entgelts. Nach Ansicht des BMF liegt überdies ein Leistungsaustausch vor, der umsatzsteuerbar und –pflichtig ist, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.

Achtung: Da sich ab 1.1.2016 aufgrund der Steuerreform 2015 in vielen Fällen der Grundanteil oder der 10-jährige Verteilungszeitraum erhöht hat, wird die Abschreibung ab 2016 niedriger sein als bisher. Sofern der Abschreibungsbetrag somit in der Vereinbarung betragsmäßig genannt ist, müsste in einer neuen schriftlichen Vereinbarung die reduzierte Abschreibung ausgewiesen werden. Die tatsächliche Bezahlung der Abschreibung hat 2016 jedoch ebenfalls bereits im reduzierten Ausmaß zu erfolgen.

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