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Die richtige Lösung.

Energiekostenzuschuss

Obwohl die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss seit gestern möglich ist, liegen die Richtlinien dazu immer noch nicht vor. Wir verweisen daher auf unser gesondertes Rundschreiben zum Energiekostenzuschuss vom 04.11.2022. Allen Unternehmern die die Voraussetzungen für einen Zuschuss erfüllen, empfehlen wir dringend sich möglichst rasch über die Homepage des AWS anzumelden. 

Sobald weitere konkrete Informationen vorliegen werden wir Sie gesondert informieren.

Die Frist zur Anmeldung wurde zwischenzeitlich bis zum 28.11.2022 verlängert.

  • Förderfähige Unternehmen
    Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

  • Antragstellung und Registrierung
    Anträge können voraussichtlich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt werden. Zuvor soll eine Registrierung erforderlich sein, welche bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verfügung stehen soll. Eine innerhalb der Frist gestellte Voranmeldung soll Voraussetzung für die spätere Beantragung der Förderung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind. Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.
  • Inhalt der Förderung
    Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
  • Die vier Förderstufen
    Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind:

Basisstufe 1: 
Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss mindestens € 2.000 und maximal € 400.000. Deutlich geringere Fördergrenzen kommen für Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.

Berechnungsstufe 2: 
Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahres­ver­brauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe € 2 Mio.

Berechnungsstufe 3: 
Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß Befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4: 
In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen, die in ausgewählten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

 

Stand: 08.11.2022

Bild: Leonsbox - https://www.istockphoto.com/

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