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Checkliste

Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2014

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

Steuertipps für Unternehmer

  1. Investitionen vor dem Jahresende
    • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2014 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabschreibung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
    • Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
    • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben
    Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.
    Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten:
    • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    • Seit 1.4.2012 sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Dazu zählen ua Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von 5.000 € sowie Anlagegold und -silber. ACHTUNG: Laut Begutachtungsentwurf zum 2. AÄG 2014 soll diese Einschränkung bereits für das Jahr 2014 wieder etwas gelockert werden, und nur mehr für Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, gelten. Ausgaben für Grundstücke des Umlaufvermögens sind weiterhin erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar.
  3. Steueroptimale Verlustverwertung

    3.1 Verrechnung von Verlustvorträgen
    Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.
    Bei der Einkommensteuer sind bei der Veranlagung 2014 erstmals wieder Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese mit dem AÄG 2014 eingeführte Änderung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen. In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorziehen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch Pkt 2.) noch entsprechend zu erhöhen.
    Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen beachten, dass Verluste nur jeweils drei Jahre vortragsfähig sind. Ein im Jahr 2011 durch E-A-Rechnung ermittelter Verlust kann daher letztmalig bei der Veranlagung 2014 verwertet werden. Muss damit gerechnet werden, dass diese Verluste nicht verrechnet werden können, sollte für das Jahr 2014 noch freiwillig auf eine doppelte Buchhaltung umgestellt werden.

    3.2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
    Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2014 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2014) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2014 noch für das gesamte Jahr 2014 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2014 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2014 von den Gewinnen 2014 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend gemacht werden.
    TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
    Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
  4. Gewinnfreibetrag
    Details zur optimalen Nutzung des Gewinnfreibetrags finden Sie in der Klienteninfo unter Pkt 1.
  5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2014 beachten sollten

    5.1 Langfristige Rückstellungen
    Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Neuregelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.
    Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen.
    Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedriger Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

    5.2 Managergehälter
    Gehälter, die 500.000 € brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Da diese Bestimmung erst mit 1.3.2014 in Kraft getreten ist, sind nur die nach diesem Stichtag anfallenden Aufwendungen betroffen. Die Betragsgrenze ist somit für das Kalenderjahr 2014 zu aliquotieren und beträgt daher 416.667 €. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt werden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen.
    Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.
  6. Spenden aus dem Betriebsvermögen
    Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2014 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2014 geleistet werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

    Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

    TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
  7. Forschungsprämie
    Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 10 % beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

    TIPP: Für den Prämienantrag 2014 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vornhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.
  8. Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
    Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

    TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Aber Achtung bei internen Aus- und Fortbildungskosten: Hier steht keine Prämie zu!
  9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
    Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

    Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.
  10. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
    Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis 36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

    Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

    TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Da die Umsatzgrenze auf Basis der vereinnahmten Entgelte berechnet wird, kann es sich lohnen, die Vereinnahmung von Umsätzen in das nächste Jahr zu verschieben. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2014 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

    TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
  11. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2007
    Zum 31.12.2014 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2007 aus. Diese können daher ab 1.1.2015 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert. Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden. Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).

    TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
  12. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2014 beantragen
    Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2014 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2014 maximal 4.743,72 € und der Jahresumsatz 2014 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen über 60 Jahre sowie Männer und Frauen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
    Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal 395,31 € und der monatliche Umsatz maximal 2.500 € betragen.

    TIPP: Der Antrag für 2014 muss spätestens am 31.12.2014 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2014 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrages.
  13. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs
    Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

    TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen je Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genützt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.
  14. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2009 stellen
    Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.1.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels, Wäschereien) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer
    Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die ab der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über 83.333 € gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.
  2. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
    Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
  3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei
    Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

    Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
  4. Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei
    Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.
  5. Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei
    (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

    Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
  6. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei
    Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  7. Kinderbetreuungskosten: 1.000 € Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
    Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
  8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
    Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

    TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Steuertipps für Arbeitnehmer

  1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2011 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2014
    Wer im Jahr 2011 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2014 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

    Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!
  2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2014 bezahlen
    Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2014 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2014 beim Arbeitgeber anregen
    Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt (zu den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013 siehe im Detail KlientenInfo 2/2013). In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2014 vorgelegt hat).
  4. Arbeitnehmerveranlagung 2009 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2009 beantragen
    Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
    • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
    • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
    • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
    • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
    • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
    • Gutschrift von Negativsteuern
    eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.

    TIPP: Am 31.12.2014 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2009.

    Hat ein Dienstgeber im Jahr 2009 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2014 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.
  5. Pendlerrechner, Pendlereuro
    Seit 25. Juni 2014 steht unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Arbeitnehmer, die bereits bei der laufenden Lohnverrechnung das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für das ganze Jahr 2014 berücksichtigt haben wollten, mussten bis spätestens 30. September 2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners dem Arbeitgeber übergeben. Wer erst später feststellt, dass er Anspruch auf das Pendlerpauschale bzw den Pendlereuro hat, kann dies bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Das bisherige Formular L34 verliert seine Gültigkeit.

    Der Pendlereuro ist ein steuerlicher Absetzbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  1. Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2014 bezahlen
    Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung.

    Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
  2. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
  3. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
    Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind seit 2012 mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 € begrenzt.
  4. Spenden als Sonderausgaben
    Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
    • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
    • Seit 2009: Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
    • Seit 2012: Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).
    Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben können seit 2012 nicht nur an österreichische Institutionen (Universitäten, Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften, sonstige mit Forschungs- und Lehraufgaben befasste Institutionen) getätigt werden, sondern auch an vergleichbare Institutionen im EU/EWR-Raum, wenn dies der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommt. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind davon aber ausgenommen.
    Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger wurde vereinheitlicht. Auch die neu aufgenommenen begünstigten Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie die Tierheime müssen sich als begünstigte Spendenempfänger registrieren lassen.
    Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung für 2013 neu geregelt. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich nur mehr innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
    • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
    • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
    TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen, wie zB Museen etc.
  5. Spenden von Privatstiftungen
    Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden. Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!
  6. Außergewöhnliche Belastungen noch 2014 bezahlen
    Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

    TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
  7. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
    Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv 1.000 €). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

    TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2014 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.
  8. Spekulationsverluste realisieren
    Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

    TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Um diese Verlustverrechnung optimal auszunutzen, könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die seit dem 1.1.2011 erworben wurden, noch bis zum Jahresende verkauft (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen) und der Verlust mit Dividenden und Zinsen gegen verrechnet werden.

    TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
  9. Prämie 2014 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen
    Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens 2.495,12 € investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2014 von 106,04 €.

    Als Bausparprämie kann heuer für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr noch ein Betrag von 18,00 € lukriert werden.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

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