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Rückerstattung der KEST auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige

Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der KESt auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften ist zu beurteilen, wem die Dividende ertragsteuerlich zuzurechnen ist. Dabei gilt:

  • Eine Dividende ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der am Tag der Beschlussfassung (Gewinnverteilungsbeschluss) wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Anteile der ausschüttenden Gesellschaft ist.
  • Bei verbrieften Wertpapieren, die auf einem Wertpapierdepot liegen, müssen die Anteile bereits vor dem Ex-Tag auf dem Depot des Steuerpflichtigen eingeliefert sein.

VwGH zu „Directive Shopping“

In Österreich haben nicht nur ehemalige Finanzminister Probleme mit der Finanz, auch bei russischen Großinvestoren, die sich an einer großen österreichischen Baufirma beteiligen, läuft es nicht immer wie geplant. Der VwGH hatte nämlich in einem vor kurzem ergangenen Erkenntnis zu beurteilen, ob es sich bei der Einschaltung einer zypriotischen Holding durch einen russischen Aktionär um eine missbräuchliche Gestaltung handelt, die nur dazu dient, um in den Genuss der Kapitalertragsteuerrückerstattung nach der Mutter-/Tochter-Richtlinie zu gelangen. Auch wenn der VwGH den Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, hat er doch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die angeführten außersteuerlichen Gründe (wie der Vorteil der englischen Sprache, die kulturelle Nähe Zyperns zu Russland) für die Zwischenschaltung der zypriotischen Zwischenholding für den VwGH nicht nachvollziehbar sind. Auch Argumente, wie die Holdinggesellschaft diene der Professionalisierung und Optimierung der Organisation, seien durch tatsächliche Aktivitäten zu untermauern.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: Nataliia - Fotolia.com

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