Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 und EU-Umsatzsteuer-One-Stop Shop (MOSS)
Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B ) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt. Ist der (nichtunternehmerische) Leistungsempfänger in mehreren Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist jener Ort maßgeblich, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Bis 31.12.2014 gilt das Empfängerortprinzip bei diesen Leistungen neben Leistungen an Unternehmer nur für Nichtunternehmer in Drittstaaten.
Für die Bestimmung des Empfängerortes sind folgende Vereinfachungsregeln (Vermutungen) anwendbar:
- Können elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB bei Telefonzellen, oder bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, etc), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
- Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt.
- Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich.
- Benötigt der Empfang der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zB bei Rundfunkleistungen), gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich dieses Gerät bzw diese Karte befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.
- In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.
Österreichische Unternehmer, die die obigen Leistungen
an in der EU ansässige Privatpersonen erbringen, müssen
künftig die Umsatzsteuer – nicht wie bisher in Österreich – sondern im
jeweiligen Verbraucherland abführen. Für die Besteuerung ist der jeweilige
Steuersatz des identifizierten Verbraucherlandes anzuwenden, was in der
Folge grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den
jeweiligen Ländern nach sich ziehen würde. Um die Kosten für die
Unternehmer zu minimieren, wurde für diese sonstigen Leistungen eine
einzige Anlaufstelle (oft bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“)
geschaffen. MOSS bietet die Möglichkeit, sich nur in einem Mitgliedstaat
(Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) zu registrieren. Österreich ist
für diejenigen Unternehmer MSI, die in Österreich ihren Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte haben. Nützt ein
Unternehmer MOSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die elektronisch
erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem
Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für
umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort
Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.
Betreibt ein Unternehmer in Österreich sein Unternehmen (Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat
der Identifizierung. Betreibt ein Unternehmer außerhalb der EU sein
Unternehmen und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in
Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der
Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte
innerhalb der EU, kann er als MSI einen der Betriebsstättenstaaten wählen
(jeweils EU-Schema).
Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in
Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch
eine Betriebsstätte hat. In den Ländern, in welchen der Leistungserbringer
sein Unternehmen betreibt bzw Betriebsstätten hat, erfolgt die Meldung der
lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärungen. Vorsteuern
können nicht über MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung hat im
Regelfall über das Vorsteuererstattungsverfahren zu erfolgen.
Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS (EU-Schema) elektronisch über FinanzOnline registrieren. Wenn MOSS ab 1. Jänner 2015 verwendet wird, muss der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
Die MOSS-Steuererklärungen sind elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Stand: 30. Oktober 2014